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Psychotherapeut muss 4.000 € DSGVO-Schadensersatz zahlen

Ein Psychotherapeut, der gegen die DSGVO verstoßen hatte, musste hierfür einen immateriellen DSGVO-Schadensersatz (Schmerzensgeld) von 4.000 € zahlen. So urteilte das AG Pforzheim am 25.03.2020 (Az.: 13 C 160/19).

DSGVO-Schadensersatz

Der beklagte Psychotherapeut hatte Gesundheitsdaten des Ehemanns seiner Patientin erhoben. Diese Daten wurden dann später unerlaubt während einer familienrechtlichen Auseinandersetzung an den Verfahrensbevollmächtigten der Ehefrau weitergegeben. Dieses Verhalten begründete daher einen ein Verstoß gegen Art. 9 DSGVO. Der Geschädigte konnte somit gemäß Art. 82 Absatz 1 DSGVO ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen.

Die Daten hatte der Psychotherapeut während eines Gesprächs mit dem Ehegatten (Kläger) aufgenommen, in welchem dieser offen seinen Alkoholmissbrauch kommuniziert hatte. Als sich das Ehepaar etwas später trennte, leitete der Ehemann ein Umgangsverfahren für die gemeinsamen Kinder ein. Die Ehefrau wehrte sich gegen das Umgangsrecht ihres Ex-Partner. Ihr Anwalt nahm Kontakt zum betreffenden Psychotherapeuten auf, welche die von ihm erhobenen Daten zum von ihm eingeschätzten Gesundheitszustand des Klägers an den Anwalt weiterleitete.

Diese Weiterleitung erfolgte im Rahmen einer fachlichen Stellungnahme, mit welcher der Psychotherapeut die Position der Ehefrau im anstehenden Umgangsrechtsprozess stützte. Der Rechtsanwalt legte diese Stellungnahme auch vor seiner Mandantin offen, die sie wiederum an die Familie des Klägers sowie an die Kinderbetreuungseinrichtung der Tochter übermittelte, um den Umgang des Klägers mit seiner Tochter zu unterbinden. Der Ehemann klagte daraufhin gegen den Psychotherapeuten auf immateriellen DSGVO-Schadensersatz.

Urteil des AG Pforzheim und Begründung

Das AG Pforzheim folgte weitestgehend dem Antrag des Klägers, es senkte lediglich die geforderte Schmerzensgeldsumme von den geforderten 5.000 € auf 4.000 € ab.

In der Begründung heißt es, dass der Psychotherapeut grundsätzlich nicht zur Herausgabe der Gesundheitsdaten des Klägers berechtigt war. Es handelte sich um umfassendere Daten auch zu äußeren Merkmalen (Alter, Größe, Statur), jedoch waren vor allem die Daten zum Alkoholmissbrauch und zur Diagnose ICD 10 F 60.8 (narzisstische Persönlichkeitsstörung) für das Urteil maßgebend.

Aus dieser Diagnose leitete der Psychotherapeut die Notwendigkeit ab, der Ehemann möge sich in psychiatrische Behandlung begeben. Dies konnte ein gewichtiges Argument zuungunsten des Mannes im anstehenden Umgangsrechtsprozess sein.

Davon unbenommen hatte der Psychotherapeut allein wegen Artikel 9 DSGVO nicht das Recht, diese Daten weiterzugeben. Das begründet einen Anspruch auf immateriellen DSGVO-Schadensersatz (Schmerzensgeld). Die Höhe des DSGVO-Schadensersatz wiederum bemaß das Gericht auch anhand der Auswirkungen, welche das Gutachten im Umgangsrechtsprozess für den Kläger hatte. Einen Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 DSGVO, welcher die Datenverarbeitung erlauben würde, konnten die Richter nicht erkennen. Der Kläger hatte schon in die Erhebung seiner Daten nicht eingewilligt, was auch zwischen den Parteien unstreitig war. Die Daten durften daher auch für eine Gesundheitsvorsorge oder ähnliche Zwecke nach Artikel 9 Absatz 2 lit. h DSGVO nicht erhoben werden. Der Kläger befand sich zu keinem Zeitpunkt in der psychotherapeutischen Behandlung durch den Beklagten. Die Höhe des Schmerzensgeldes sollte daher angemessen hoch ausfallen, um Abschreckung zu erzielen.