Drohnenaufnahme und die Panoramafreiheit
Im zugrundeliegenden Fall verwendete ein Buchverlag für Publikationen zu Halden im Ruhrgebiet Drohnenfotos, die auch auf den Halden installierte Kunstwerke zeigten. Die Urheber dieser Kunstinstallationen sahen darin eine Urheberrechtsverletzung und zogen dagegen vor Gericht.
Sie beriefen sich auf das Urheberrechtsgesetz, das auch die Verteidigung des Verlages für ihre Argumentation verwendete. Sie verwies auf die Panoramafreiheit laut § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG.
Allerdings gaben schon die Vorinstanzen der Klage statt, indem sie auf den wichtigsten Aspekt der Panoramafreiheit verwiesen. Diese gelte nur für Fotos, die von einem öffentlichen und allgemein zugänglichen Platz aus angefertigt sind. Der Luftraum, in dem sich die Drohnen bewegen, sei kein solcher Platz.
Der beklagte Verlag ging durch mehrere Instanzen, bis der Fall beim BGH landete. Dieser bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Luftbildaufnahmen von urheberrechtlich geschützten Werken sind nur rechtmäßig erstellt, sofern der Urheber eingewilligt hat. Liegt keine Zustimmung des Urhebers vor, ist eine Urheberrechtsverletzung gegeben.
Abzuwägen war demnach das Urheberrecht gegen die Informations- und Kommunikationsfreiheit von Werknutzern. Das Urheberrecht wiegt schwerer. Die Panoramafreiheit sei auf diese Weise auszulegen, was auch den Spielraum der Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 3 h berücksichtigt. Diese Richtlinie konkretisiert die Anwendung der Panoramafreiheit. Eine Urteilsbegründung des BGH steht aktuell (30.10.24) noch aus.
Referenzfälle zur Panoramafreiheit
Nicht erst die technische Entwicklung von Drohnen macht solche Entscheidungen erforderlich. Schon im Jahr 2003 entschied der BGH ähnlich bis gleichlautend. Damals ging es um Fotos eines Hauses von Friedensreich Hundertwasser. Es war nicht von einer Drohne, sondern aus einem Privathaus heraus fotografiert worden. Auch damals urteilte der BGH, dass in diesem Fall die Panoramafreiheit nicht gilt, weil das betreffende Privathaus kein öffentlicher Ort ist, von dem aus jedermann das Kunstwerk „Hundertwasser-Haus“ betrachten kann (BGH 2003, Az.: I ZR 192/00).
In der Urteilsbegründung hieß es seinerzeit, dass die Perspektive von „öffentlichen Straßen, Plätzen oder Wegen“ aus eingenommen werden müsse, damit sich ein Fotograf und Verbreiter der Bilder auf die Panoramafreiheit berufen könne. Der Luftraum wurde nicht explizit genannt, das Problem der fotografierenden Drohnen gab es in den frühen 2000er Jahren noch nicht.
Eine zweite Entscheidung folgte 2017 mit dem AIDA-Kussmund-Urteil des BGH (BGH 2017, Az.: I ZR 247/15). Dort wurde quasi ergänzend zum Urteil aus dem Jahr 2003 angemerkt, dass die Nennung von „öffentlichen Straßen, Plätzen oder Wegen“, die im Gesetzestext des § 59 Abs. 1 UrhG zu finden ist, lediglich beispielhaft zu verstehen sei. Es handle sich nicht um eine abschließende Definition des öffentlichen Raumes. Somit dürfen nun weitere Räume, in denen unerwünschte Fotos entstehen, per Urteil definiert werden. Dieses Mal ist es der Luftraum.