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Videoüberwachung: DSGVO-Bußgeld gegen notebooksbilliger.de

Die niedersächsische Landesbeauftragte für Datenschutz hat gegen die notebooksbilliger.de AG ein DSGVO-Bußgeld wegen einer mindestens zweijährigen Videoüberwachung von Mitarbeitenden ohne Rechtsgrundlage verhängt.

Die Höhe der Buße beträgt 10,4 Millionen Euro. Die unzulässig filmenden Kameras erfassten Arbeitsplätze, das Lager, Verkaufsräume und Aufenthaltsbereiche.

Keine Rechtfertigung für Videoüberwachung

Das Unternehmen argumentierte zugunsten ihrer Überwachungsmaßnahmen, dass sie mit installierten Videokameras Straftaten verhindern und aufklären wollte. Außerdem habe die Kamerabeobachtung der Kontrolle des Warenflusses in den Lagern gedient. Beide Argumente erkannte die Datenschutzbeauftragte nicht an. Wenn eine Firma ihren Warenfluss mit Videos kontrollieren will, müsste sie dabei Sorge tragen, dass dabei keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden, was in einem Lager schlechterdings unmöglich ist. Das Argument der Warenflusskontrolle klingt also vorgeschoben.

Wenn ein Unternehmen Diebstähle verhindern will, muss es zunächst mildere Mittel wie stichprobenartige Taschenkontrollen prüfen. Zudem ist eine Videoüberwachung nur dann zur Aufdeckung von Straftaten rechtmäßig, wenn es für diese einen begründeten Verdacht gibt. Dieser muss sich dann gegen eine konkrete Person richten. In so einem Fall ist eine zeitlich begrenzte Kamerasüberwachung zulässig.

Im vorliegenden Fall bezog sich aber die Videoüberwachung weder auf konkrete Personen noch auf bestimmte Zeiträume. Außerdem fand eine Speicherung der Aufzeichnungen teilweise über einen Zeitraum von 60 Tagen statt. Dies lässt die DSGVO allerdings nicht zu.

Generalverdacht genügt nicht für dauerhafte und anlasslose Videoüberwachung

Die niedersächsische Landesbeauftragte für den Datenschutz Barbara Thiel wies darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall um eine besonders schwerwiegende Datenschutzverletzung durch Videoüberwachung im Betrieb handele.

Unternehmen müssten verstehen, dass sie damit massiv gegen Mitarbeiter*innenrechte verstoßen würden, so Thiel. Die oft vorgebrachte vermeintlich abschreckende Wirkung einer Videoüberwachung rechtfertige so eine dauerhafte und dabei anlasslose Verletzung von Persönlichkeitsrechten keinesfalls. Mit so einem Vorgehen würde der grenzenlosen Überwachung Tür und Tor geöffnet. Der Gesetzgeber schütze aber die Persönlichkeitsrechte von Beschäftigten. Sie müssten diese auf keinen Fall wegen eines Generalverdachts ihres Arbeitgebers aufgeben.

Weiter führte die Datenschutzbeauftragte aus, dass es sich bei einer Videoüberwachung um einen besonders intensiven Eingriff in Persönlichkeitsrechte handele, weil sie ermögliche, das gesamte Verhalten von Menschen zu beobachten und zu analysieren.

Das Bundesarbeitsgericht habe sich in seiner Rechtsprechung schon dazu positioniert. Es habe hierzu festgestellt, dass eine fortgesetzte Videoüberwachung den Druck auf Betroffene dahingehend erhöht, sich möglichst angepasst und unauffällig zu benehmen, nur um Sanktionen wegen abweichender Verhaltensweisen zu vermeiden.

Bei notebooksbilliger.de waren sogar Kund*innen in Verkaufsräumen unzulässig per Video überwacht worden. Dies wog zusätzlich erschwerend und beeinflusste die Höhe der Geldbuße. Diese ist die bislang höchste, welche die LfD Niedersachsen jemals wegen DSGVO-Verstößen ausgesprochen hatte.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts