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Spam-E-Mail begründet Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten

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  • IT-Recht
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Das unerwünschte Versenden von Werbemails (Spam-E-Mail) stellt eine Rechtsverletzung dar, die den Versender zum Schadensersatz verpflichtet. In diesem Beitrag erklären wird, wie sich Wertungen des UWG bei einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb niederschlagen und wieso Aufwendungen auch Schäden darstellen können.

Spam-E-Mail: Anspruch auf Unterlassung und Kostenerstattung

In einer Entscheidung des Amtsgerichtes Bonn (Az.: 108 C 142/17) vom 09.11.2017 wurde der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 480,20 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Dem lag die Tatsache zugrunde, dass der Beklagte eine E-Mail mit werbenden Charakter an die Klägerin sendete. Diese Spam-E-Mail stellt nach der Auffassung des Gerichts eine unerlaubte Handlung dar, weswegen die Werbeagentur (Klägerin) rechtmäßig auf Unterlassung und auf Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren klagen konnte.

Es ging in dem Verfahren auch darum, inwieweit tatsächlich ein Schaden durch den Erhalt einer Spam-E-Mail vorliegt. In dem Klageverfahren begehrte die Klägerin neben der Unterlassung auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten als Schadensersatz. Innerhalb der außergerichtlichen Verfahrens beauftrage die Klägerin einen Rechtsanwalt eine Abmahnung gegenüber dem Beklagten auszusprechen und diesen zum Unterlassen dahingehend aufzufordern, künftig keine Spam-E-Mails mehr an die Klägerin zu senden. Die für den Ausspruch der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltsgebühren wurden insofern als Schadensersatz geltend gemacht.

Zunächst könnte hinsichtlich der entstanden Rechtsanwaltsgebühren von einer Aufwendung auszugehen sein, die eine freiwillige Vermögenseinbuße darstellt. Ein Schaden stellt hingegen stets eine unfreiwillige Vermögenseinbuße dar, sodass ein Anspruch auf Erstattung der Gebühren nicht gegeben wäre. Mit dieser Schlussfolgerung wäre die Klage mangels begründeter Anspruchsgrundlage abgewiesen worden. Hierbei sind jedoch die Wertungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten.

Spam stellt Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar

Die Klägerin argumentierte, es liege ein Anspruch aus § 823 Abs. I BGB vor. Für einen Anspruch aus unerlaubter Handlung bedarf es der Verletzung eines Rechtsgutes. Diese sind zunächst im Tatbestand aufgezählt, worunter etwa der Körper, die Gesundheit oder das Eigentum fallen. Es gibt zudem sonstige Rechte, welche oftmals durch die Rechtsprechung festgelegt werden. Dazu zählen das verfassungsrechtlich verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Anwartschaftsrecht oder bestimmte Formen des Besitzes. Es geht stets um absolute Rechte, die gegen jedermann wirken und nicht lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch eröffnen.

Zu diesen Rechten gehört u.a. auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dadurch können Vermögensschäden, also ein in Geld messbarer Schaden, ersetzt verlangt werden, obwohl § 823 Abs. I BGB den reinen Vermögensschaden als Schadensposition nicht kennt. Da sich die Rechtsprechung dieser Ausnahme bewusst war, bedarf es als weitere Voraussetzung für einen Eingriff in dieses Recht eine Betriebsbezogenheit des Eingriffes. Der Schädiger muss also mit Blick auf die Behinderung des Gewerbebetriebes gehandelt haben.

Das Gericht kam letztlich zu dem Ergebnis, dass das Versenden von Spam-E-Mails mit werbenden Charakter ein betriebsbezogener Eingriff ist. Das Versenden von derartigen E-Mails mit unerwünschter Werbung führt immer zu einer nicht unerheblichen Belästigung, sobald nicht wirksam in die Werbung eingewilligt wurde. Der Beklagte wusste, dass er den reibungslosen Betriebsablauf stören würde, da er den Spam wissentlich absendete.

Wertungen des UWG zur Begründung des Schadens

Das Gericht zog die Wertungen der §§ 7, 12 UWG analog heran, da der Tatbestand des § 7 UWG nicht erfüllt war. Direkt findet das Gesetz nur Anwendung, soweit zwei Wettbewerber im Streit liegen. Es ist jedoch eine vergleichbare Interessenlage gegeben, da es keinen Grund gibt, den Eingriff davon abhängig zu machen, ob der Beklagte Wettbewerber ist oder nicht. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen muss es daher möglich sein, dass sich die Klägerin in diesem Fall mittels einer rechtsanwaltlichen Abmahnung wehren darf, um einen Eingriff in den Betriebsablauf zu stoppen.  Gemäß § 12 Abs. I UWG soll es gerade einem gerichtlichen Verfahren vorgehen, den Beklagten erst abzumahnen. Dass diese Abmahnung auf Unterlassung gerichtet sein darf, ergibt sich aus § 8 Abs. I UWG.

Müsste die Klägerin hier selbst eine Abmahnung verfassen, würde sie weiter vom Arbeitsablauf abgelenkt, was nicht Sinn und Zweck sein kann. Daher ist das Beauftragen eines Rechtsanwaltes auch als Schadensposition durchsetzbar, obwohl technisch gesehen eine Aufwendung vorliegt. Hier hatte das Gericht jedoch auch zu beachten, dass sich die Klägerin aufgrund der Wertungen des UWG herausgefordert fühlen durfte, den Rechtsanwalt zu beauftragen.

Gegenstandswert einer Spam-E-Mail

Die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich stets nach dem Gegenstandswert, der dem Sachverhalt beizumessen ist. Im vorliegenden Fall wurden die Gebühren nach einem Gegenstandswert von 6.000,00 Euro berechnet. Das AG Bonn hielt die Höhe dieses Gegenstandswertes aufgrund einer „wettbewerbsrechtlichen Abmahnung“ nicht für zu hoch und führte aus, dass der BGH bereits einen Gegenstandswert von 6.000,00 Euro bei derartigen Unterlassungsansprüchen billigte.

AG Bonn, Urteil vom 09.11.2017, Az.: 108 C 142/17

Allgemeine Informationen zu Spam per Fax oder E-Mail haben wir unter den beiden nachfolgenden Beiträgen dargestellt.

#1 Spam per E-Mail oder Fax

#2 Spam Mail – Unterlassung durch Anwalt fordern

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen