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OLG Köln: 6.000,- € Streitwert für unberechtigte Bildnutzung im Internet

Streitwert für Urheberrechtsverletzungen an Fotos: Onlineshops stehen oftmals vor der Herausforderung, passende Bilder für ihre Produkte zu finden. Statt kostenintensiv eigene Fotos anfertigen zu lassen, gehen sie oftmals dazu über, einfach Fotos von anderen Internetplattformen zu kopieren und für den eigenen Shop zu verwenden. Dabei handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung, gegen die die Urheber des Bildes rechtlich vorgehen können.

Streitwert von 6.000,- € angemessen

Vor dem OLG Köln wurde ein Fall verhandelt, bei dem es zu einer solchen rechtlichen Auseinandersetzung zwischen einem Onlinehändler und einem Bildinhaber kam. Der Rechteinhaber forderte im Rahmen einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die der Händler jedoch verweigerte.

Im Eilverfahren wurde daher gegen den Händler eine einstweilige Verfügung erlassen. Im Anschluss gab es Verhandlungen darüber, wie hoch der Streitwert in einem solchen Fall der unberechtigten Bildnutzung ist. Das LG Köln stellte in einem ersten Verfahren einen Streitwert in Höhe von 6000 € fest. Der Beklagte legte gegen dieses Urteil Widerspruch ein.

Den Fall verhandelte daraufhin noch einmal das OLG Köln, welches das erste Urteil des Landgerichtes jedoch vollumfänglich bestätigte. Trotzdem die betreffenden Produktbilder nicht von einem professionellen Fotografen kamen, kam es zu dieser Streitwerthöhe für eine unberechtigte Bildnutzung. Wären die Bilder professionell erstellt worden, wäre der Streitwert noch wesentlich höher bemessen worden.

OLG Köln, Beschluss vom 25.08.2014, Az.: 6 W 123/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts