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AG München: Filesharing erfordert Nachforschungen des Anschlussinhabers

Immer häufiger kommt es im Internet zu Verstößen gegen das Urheberrecht, wenn Daten wie Filme, Musik oder Spiele ohne entsprechende Erlaubnis zum Download angeboten werden. Die Zahl entsprechender Abmahnungen an Anschlussbesitzer, deren Anschluss für solche widerrechtlichen Handlungen verwendet werden, steigt von Woche zu Woche. Wie sieht es aber mit der Beweispflicht aus, wenn überhaupt nicht sicher ist, ob denn der Inhaber des betroffenen Anschlusses überhaupt der Täter ist? In einer solchen Fragestellung musste nun vor kurzem das Amtsgericht München entscheiden.

Nachforschungen des Anschlussinhabers: Unterstützung bei Suche nach möglichen Tätern notwendig

Die mögliche Täterschaft anderer muss vom Anschlussinhaber zwar nicht bewiesen werden, um sich zu entlasten. Er muss aber umfangreich dabei mithelfen, die Nachforschungen nach anderen Schuldigen erfolgreich zu gestalten. Zu dem Urteil kam das Amtsgericht in München am 09. Oktober 2014 (Az.: 142 C 3977/15).

Der Anschlussinhaber hatte nach der Klage wegen Filesharings erklärt, dass er selbst nicht die behauptete Rechtsverletzung begangen habe. Um sich so der Verantwortung zu entziehen, muss der Anschlussinhaber aber dafür sorgen, dass mithilfe seiner Nachforschungen alles dafür getan werden kann, zu überprüfen, ob wirklich jemand anders für die Rechtswidrigkeit in Frage kommt, was als sekundäre Darlegungslast bezeichnet wird.

Wie auch schon der Bundesgerichtshof entschied, sagt auch das Amtsgericht München aus, dass der Anschlussinhaber in einem solchen Fall die Personen namentlich nennen muss, die als Täter in Frage kommen. Die Beklagte hatte zwar erläutert, dass sowohl Söhne als auch der Ehemann Zugang zum Internet haben, sie aber nicht wisse, was die Familienangehörigen im Internet machen. Diese nicht konkreten Angaben genügen laut Gericht nicht der Nachforschungspflicht und führen somit nicht zu einer Entlastung des Anschlussinhabers.

Amtsgericht München, Urteil vom 9.10.2014, Az.. 142 C 3977/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen