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DIDRL – Digitale-Inhalte-Richtlinie schaff neue Rechtsgrundlagen beim Kauf digitaler Produkte

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  • IT-Recht
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Am 1. Januar 2022 tritt die EU-Richtlinie 2019/770 in Kraft, die gern unter den Kürzeln DIRL oder DIDRL (für Digitale-Inhalte-und-Dienstleistungen-Richtlinie) geführt wird. Sie flankiert die gleichzeitig in Kraft tretende europäische Warenkaufrichtlinie. Wir zeigen die Konsequenzen für den Onlinehandel auf.

Festigung der Rechtsgrundlagen

Wenn Verbraucher bislang digitale Produkte online kauften, was sehr oft geschieht (E-Books, Gaming, Softwaredownloads etc.), befand sich die Vertragsgestaltung hierzu in einer juristischen Grauzone. Einige EU-Mitgliedstaaten sind allerdings bereits mit entsprechenden Vorschriften vorgeprescht.

Die DIDRL soll nun einen unionsweit einheitlichen Standard schaffen. Das hebt die bisherige Rechtszersplitterung auf.

Folgende Punkte ändert oder präzisiert die neue Richtlinie:

  • Vorschriften zum Kauf digitaler Produkte, ihrer Miete oder Schenkung
  • Vorschriften zur Bereitstellung der digitalen Inhalte und Festlegung der Rechtsfolgen bei unterbliebener Bereitstellung
  • Bestimmungen zu Folgen von Produktmängeln
  • Regelungen zur Vertragsbeendigung, der Gewährleistung und dem Schadensersatz
  • Besonderheiten in Verträgen zu digitalen Produkten zwischen Unternehmern

Anwendungsbereich der neuen DIDRL – Richtlinie

Die DIDRL betritt Neuland, weil ihre Regelungen einen neuen Vertragstypus betreffen. Er ergänzt allerdings bestehende Regelungen, die es beim Onlinekauf von physischen Produkten und von Dienstleistungen schon gibt. Dennoch ist es eine Besonderheit, wenn jemand einen digitalen Inhalt kostenpflichtig anbietet und dann auch in entsprechender Qualität liefern muss.

Zu schützen sind allerdings beide Seiten. Der Abnehmer (Verbraucher oder anderes Unternehmen), der sich auf Leistung gegen Zahlung verlassen können muss. Schließlich auch der Anbieter, der seine digitalen Produkte gegen unerlaubte Vervielfältigung sichern muss. Die Problemstellung auf beiden Seiten ist schon lange bekannt, war bisher nur nicht abschließend juristisch behandelt. Dies soll nun die DIDRL leisten.

Digitale Produkte können Inhalte oder Dienstleistungen sein. Inhalte sind beispielsweise Softwaredownloads, Unterhaltungsstreams, Apps oder E-Books, Dienstleistungen betreffen sehr oft den Onlinesupport, der heutzutage per Remoting (Fernzugriff auf den Rechner des Kunden) stattfindet.

Regelung der Bezahlung mit Daten nach der

Ein Nebenaspekt bei der Bereitstellung von digitalen Inhalten ist ihr tatsächlicher Preis. Viele dieser Inhalte werden kostenlos angeboten, doch in Wahrheit bezahlt der Nutzer mit seinen Daten, die zu Werbezwecken verkauft bzw. vom direkten Anbieter genutzt werden.

Daten von Kunden, die ihr Einverständnis zur Zusendung von Werbung gegeben haben, sind ein bezifferbares Gut – es wird damit zu kalkulierbaren Preisen gehandelt. Daher setzt die DIDRL die Bezahlung mit Daten bei Inhalten, die bislang „kostenlos“ zur Verfügung gestellt (bzw. so beworben) werden, einer Bezahlung mit Geld gleich.

Zwar lassen sich daraus schwer Schadensersatzsprüche berechnen, weil der Preis der Daten unklar ist, jedoch entstehen für den Nutzer Gewährleistungsansprüche bei einer mangelhaften Leistung.

Des Weiteren entsteht auch bei der Bereitstellung kostenloser Dienste die Pflicht, die DSGVO-Informationspflichten zu erfüllen, jedenfalls in denjenigen Fällen, in denen personenbezogene Daten vom Nutzer aufgenommen werden. Anbieter müssen wissen, dass sie auch bei der Bereitstellung von kostenlosen digitalen Inhalten künftig denjenigen verbraucherschützenden Vorschriften unterliegen, die sonst nur für kostenpflichtige Produkte galten.

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen