Zum Inhalt springen

Fototapete auf Hotel-Website ist keine Urheberrechtsverletzung

Das OLG Düsseldorf hat eine Entscheidung des Düsseldorfer Landgerichts vor einigen Monaten bestätigt. Dieses hatte entschieden, dass die Onlineveröffentlichung der Bilder einer Fototapete keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dennoch bleibt die Rechtslage umstritten, wie aus einer gegenteiligen Entscheidung des LG Köln hervorgeht.

Grundsätzliches zur Urheberrechtsverletzung

Erwerber von Werkstücken urheberrechtlich geschützter Bilder wie Fotos, Bücher oder CDs dürfen diese verwenden und gegebenenfalls auch veräußern, jedoch prinzipiell die Bilder nicht ohne entsprechende Erlaubnis online veröffentlichen. Das kann sogar ein im Büro aufgehängtes Gemälde betreffen.

Im vorliegenden Fall ging es nun darum, ob dieser Urheberrechtsschutz auch für Fototapeten gilt. In den letzten Jahren wurden Personen und Unternehmen wegen solcher Veröffentlichungen häufiger abgemahnt. Dies betraf auch ein Hotel, das online mit Bildern seiner Inneneinrichtung geworben hatte, die Fototapeten mit geschützten Bildern zeigten. Der Fotograf einiger der Fotos ging dagegen juristisch vor, weil er dem Hotel die Nutzungsrechte nicht eingeräumt hatte.

Fototapete – Abbildung nach LG und OLG Düsseldorf keine Rechtsverletzung

Die betreffende Klage des Fotografen wies das LG Düsseldorf ab. Der Kläger ging in Berufung und scheiterte nun auch vor dem OLG Düsseldorf, das die Entscheidung der Kollegen vom Landgericht bestätigte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2024, Az.: I-20 U 56/23).

In seiner Urteilsbegründung ließ der Senat offen, ob die Fotos auf der Tapete ein unwesentliches Beiwerk gemäß § 57 UrhG seien. Immerhin habe der Hotelbetreiber mit dem Erwerb der Fototapete auch urheberrechtliche Nutzungsrechte konkludent erhalten. Dass Räume mit einer Fototapete fotografiert werden und die Bilder dann der Werbung dienen, gehöre zur bestimmungsgemäßen Verwendung solcher Tapeten.

Im Digitalzeitalter sei dies im gewerblichen und auch im privaten Bereich inzwischen als üblich anzusehen, weil die Tapete untrennbar zum Raum gehöre. Es sei dem Hotelbetreiber nicht zuzumuten, seine Inneneinrichtung gar nicht zu fotografieren oder für die Fotos die Tapete zu verdecken beziehungsweise die Bilder nachträglich zu retuschieren.

Einen möglichen Verstoß gegen das Recht auf Namensnennung des Urhebers konnte das OLG ebenfalls nicht erkennen. Diese Namensnennung fehlte nämlich bereits auf den Fototapeten. Der Hotelier konnte demnach davon ausgehen, dass der Urheber auf dieses Recht schon durch sein schlüssiges Verhalten verzichtet hatte.

Anderslautende Entscheidung des LG Köln

Die Rechtslage bleibt trotz dieses Urteils umstritten. Das Landgericht Köln hatte 2022 in einem ähnlichen Fall die abgemahnte Urheberrechtsverletzung bejaht. Damals hatte der Betreiber von Ferienwohnungen eines seiner Zimmer mit einer Fototapete fotografiert und für die Onlinewerbung verwendet. Wiederum hatte der Rechteinhaber geklagt und vor dem LG Köln obsiegt (Landgericht Köln, Urteil vom 18.08.2022, Az.: 14 O 350/21).

Die Richter am Landgericht Köln hatten anders als nun ihre Kollegen in Düsseldorf die konkludente Rechteeinräumung verneint. Sie führten dazu aus, dass besonders bei konkludenten Erklärungen Zurückhaltung geboten sei. Es bestehe sonst die Gefahr, dass der Wunsch des Urhebers lediglich fingiert wird. Es sei daher erforderlich, den Übertragungszweckgedanken zu berücksichtigen und durch Auslegung zu ermitteln, ob eine schriftliche Einwilligung in die Nutzung verlangt worden wäre.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen