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Nachträgliche Nennung eines Markennamens in Amazon-Produktbeschreibung ist ein Wettbewerbsverstoß

Wer Produkte online vertreibt, der nutzt neben Produktbildern vor allem auch Produktbeschreibungen, um  die zu verkaufenden Waren den potenziellen Käufern optimal zu präsentieren. Bei der Verwendung solcher Artikelbeschreibungen müssen verschiedene gesetzliche Regelungen beachtet werden. Dazu zählt unter anderem die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Markennamens innerhalb einer Artikelbeschreibung.

Grundsätzlich ist eine Markennennung innerhalb eines solchen Textes zulässig, allerdings nur dann, wenn dieser ausschließlich vom jeweiligen Shopbetreiber als Unique Content genutzt wird. Andere rechtliche Regelungen gelten für Handelsplattformen wie Amazon, auf denen Beschreibungstexte auch von Dritten übernommen werden dürfen.

Einen solchen Fall verhandelte das Landgericht Frankfurt am Main. Hier fügte der Verkäufer erst im Nachhinein einen Markennamen in den Artikeltext auf Amazon ein und wurde daraufhin von einem Mitbewerber abgemahnt. Das LG gab dem Kläger Recht, dass das nachträgliche Einfügen eines Markennamens einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Amazon-Richtlinien erlauben zwar eine Übernahme der Beschreibungstexte, nicht aber deren nachträgliche Veränderung. Das LG sah hier eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers, weil durch die Nennung des Markennamens die Entscheidungsfreiheit der anderen Anbieter eingeschränkt wurde.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11.05.2011, Az.: 3-08 O 140/10

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts