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Der Lebenspartner als Schutz gegen Filesharing-Vorwürfe

Filesharing ist eine weit verbreitete Rechtsverletzung im Internet beziehungsweise ein häufig abgemahnter Tatbestand, ganz gleich ob er wirklich stattgefunden hat oder nicht. Da glücklicherweise immer mehr Abgemahnte nicht sofort auf die von den entsprechenden Anwaltskanzleien gestellten Forderungen eingehen, landen solche Fälle immer häufiger vor Gericht. Erst kürzlich musste das Amtsgericht Charlottenburg einen Fall entscheiden, in dem die Beklagte die Vorwürfe zurückwies und die Klage letztendlich aufgrund einer bestehenden Lebenspartnerschaft, also aufgrund dessen abgewiesen wurde, dass es neben dem Anschlussinhaber noch einen weiteren Nutzer des Internetanschlusses gab.

Abmahnung wegen angeblichen Filesharings
eines geschützten Filme

Ausgangspunkt der Gerichtsverhandlung war eine Abmahnung, in der die Kanzlei Schulenberg Schenk einer Anschlussinhaberin eine Urheberrechtsverletzung innerhalb von Tauschbörsen (Filesharing) vorwarf. Dabei soll sie über ihren Internetanschluss den Film Paranormal Investigation 4 widerrechtlich zum Download angeboten haben. Inhalt der entsprechenden Abmahnung war die Forderung eines Schadenersatzes und der Übernahme der entstandenen Abmahnkosten in Höhe von jeweils über 600 Euro. Die Abgemahnte bestritt die Tat und äußerte zu ihrer Entlastung, dass es genauso gut ihr Lebenspartner gewesen sein konnte, der zur fraglichen Zeit ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Nicht zufrieden mit dieser Aussage und dem gleichzeitigen Abstreiten des Filesharings durch den Lebenspartner versuchte die Kanzlei, ihre Forderungen auf dem gerichtlichen weg durchzusetzen.

Lebenspartner als Schutzschild gegen die Täterschaftsvermutung

Vor dem Amtsgericht Charlottenburg wiederholte die Angeklagte die Möglichkeit, dass das ihr vorgeworfene Filesharing problemlos ihrem Lebenspartner vorgeworfen werden könne, weil dieser mit seinem Laptop auch das heimische Netz nutzt. Auch die Verneinung des Lebenspartners änderte nichts an der Meinung des Gerichts, das in einem Urteil vom 13.04.2015 (AZ: 213 C 8/15) die Klage zurückwies. Alleine die bestehende Wahrscheinlichkeit, dass jemand anders im Haushalt durch den Zugriff auf den Anschluss die Tat begangen haben könne, widerlege die Täterschaftsvermutung der klagenden Partei. Diese müsse in einem solchen Fall (Erfüllung der sekundären Darlegungslast) eindeutig nachweisen können, dass die Urheberrechtsverletzung durch die Anschlussinhaberin erfolgte, was in diesem Fall aber nicht möglich ist.

Diese und ähnliche Gerichtsentscheidungen wie vom Amtsgericht Bremen-Blumenthal (Urteil vom 28.11.2014; AZ: 43 C 1150/13) oder vom Amtsgericht Philippsburg (Urteil vom 16.01.2015; AZ: 1 C 270/14) verdeutlichen, dass man niemals voreilig auf die Forderungen in Abmahnungen eingehen sollte und vor allem in Familien oder bei bestehenden Lebenspartnerschaften eine reine Täterschaftsvermutung nicht ausreicht, um verurteilt zu werden.

AG Charlottenburg, Urteil vom 13.04.2015, Az.: 213 C 8/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts