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Urlaubsabwesenheit bringt Filesharing-Klage zu Fall

Die Zahl der Abmahnungen wegen anscheinend nachgewiesenem rechtswidrigem Filesharing wird immer größer. Da nicht immer jeder mit solchen Beschuldigen einverstanden ist, landen viele solche Fälle vor Gericht. In einer letztlich erfolgten Entscheidung des Amtsgerichtes in Hamburg wurde deutlich, dass es sich durchaus lohnt, nicht direkt bei einer Abmahnung klein bei zu geben, sondern für sein gutes Recht zu kämpfen. Denn eine anwaltliche Abmahnung, innerhalb derer fest behauptet wird, dass Rechtsverletzung von der IP-Adresse des Anschlussinhaber begangen wurde, bedeutet nicht gleichzeitig eine Pflicht zur Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche.

Hintergrund der Filesharing-Abmahnung

Als Inhaberin eines Internetanschlusses wurde eine Mutter von einer Rechtsanwaltskanzlei abgemahnt, weil über ihren Anschluss unrechtmäßiges Filesharing betrieben worden sein soll. In diesem Fall wurde behauptet, dass das Computerspiel Dead Island im Internet, konkret innerhalb einer Filesharing-Tauschbörse angeboten wurde, ohne das eine entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers vorlag. Dieser legte vermeintliche Beweise vor, nach denen über den Anschluss insgesamt zwei Tage lang die Bereitstellung des Spiels erfolgt sein sollte.

Die Anschlussinhaberin wehrte sich gegen den Vorwurf. Dabei legte sie dar, dass nur sie und ihre 17-jährige Tochter Zugriff auf das Internet haben, der über ein ihrer Meinung nach ausreichend geschütztes WLAN erfolgt. Gleichzeitig konnte sie glaubhaft erörtern, dass sie zu dem besagten Zeitpunkt mit ihrer Tochter nicht in der Wohnung, sondern im Urlaub gewesen sei und niemand in ihrer Wohnung gewesen sein konnte.

Amtsgericht Hamburg sieht die Täterschaftsvermutung
wegen Urlaubsabwesenheit als entkräftet an

In einem Urteil vom 27. Mai 2015 (Az.: 31c C 497/14) entschied das Amtsgericht Hamburg zugunsten der Anschlussinhaberin und wies die Klage des Rechteinhabers ab.

Das Gericht glaubt der Beklagten, dass während der besagten Zeit niemand zuhause war und den Computer benutzt hat, wodurch die Täterschaftsvermutung ausreichend widerlegt worden ist. Neben der Tatsache, dass die Beklagte nicht als Täter in Betracht kommt, fällt auch der Vorwurf als Störerin weg. Denn zum einen hat sie die Tochter hinreichend über die Risiken des Internets und vor allem auch die Gefahr von Urheberrechtsverletzungen innerhalb von Tauschbörsen aufgeklärt. Zum anderen darf man als Verbraucher davon ausgehen, dass auch vom Hersteller vorgegebene Passwörter an Routern sicher sind. Es kann also keineswegs der Vorwurf gemacht werden, dass sie ihren Anschluss anderen für unrechtmäßige Handlungen zugänglich gemacht hat.

Gegen dieses Urteil kann allerdings noch Berufung vor dem Hamburger Landgericht eingelegt werden. Zudem sorgt ein Urteil des BGH dazu, dass man sich keineswegs sicher sein kann, dass immer in diesem Sinne entschieden wird. Denn dort wurde unter anderem eine Abwesenheit aufgrund eines gemeinsamen Urlaubs der gesamten Familie als nicht glaubwürdig eingestuft, weil durch die Vernehmungen der Familienmitglieder angeblich kein eindeutiges Ergebnis erzielt wurde. In solchen Filesharing-Fällen sollte man stets professionelle anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um das Recht auf seiner Seite zu wissen und mit der Erfahrung der Verteidigung dieses auch durchzusetzen.

AG Hamburg, Urteil vom 27. Mai 2015, Az.: 31c C 497/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts