Ein Arbeitgeber wurde vom Arbeitsgericht Münster (Urteil vom 25.03.2021, Az: 3 Ca 391/20) zur Zahlung von 5.000,- € Schmerzensgeld an eine Mitarbeiterin verurteilt. Grund: Der Arbeitgeber veröffentlichte ein Foto eines Mitarbeiters in einer Werbebroschüre, ohne zuvor die Einwilligung einzuholen. Die Mitarbeiterin hatte die Veröffentlichung sogar explizit verweigert.
Schmerzensgeld für unzulässige Veröffentlichung eines Fotos durch Arbeitgeber
Viele Arbeitgeber veröffentlichen gern Fotos ihrer Mitarbeitenden zu Image- und Werbezwecken. Im vorliegenden Fall war der Arbeitgeber eine Hochschule, bei der Klägerin handelte es sich um eine wissenschaftliche Mitarbeiterin mit dunkler Hautfarbe. Die Hochschule hatte ihr Foto in einer Broschüre veröffentlicht, um die Internationalität der Einrichtung zu belegen. Die Mitarbeiterin war allerdings dagegen, allein oder vorrangig wegen ihres Aussehens, das ihre ethnische Herkunft verrät, für die „bunte Gesellschaft“ der Hochschule abgelichtet zu werden.
Im Rechtsstreit vor dem ArbG Münster klagte sie deswegen unter anderem wegen einer von ihr so empfundenen Diskriminierung. Zu den Aufgaben der Beschäftigten gehört an der Hochschule die Betreuung eines Programms für Postdoktorand*innen, deren Karriereplanung, ihr Coaching sowie die konzeptionelle Weiterentwicklung und Koordination des Postdoc-Programms.
Die Marketingabteilung der Hochschule startete Anfang 2018 eine Initiative zur Erstellung einer Broschüre. Darauf enthalten sein, sollten auch Fotos von allen Mitarbeitenden. Die Arbeitnehmerin ließ sich auch fotografieren. Zunächst verweigerte sie in anschließenden Gesprächen die mögliche Verwendung ihres Fotos nicht. Zugestimmt hatte sie der Verwendung aber auch nicht ausdrücklich.
Die Hochschule legte ihr dann eine schriftliche Einwilligungserklärung vor. Diese unterzeichnete sie nicht. Sie schrieb im Gegenteil sogar an den Rand der Einwilligung, sie wolle nicht allein für ihr Aussehen in der Broschüre abgebildet werden.
Dennoch veröffentlichte die Hochschule ein Foto von ihr, das sie während ihres Unterrichts zeigte. In der englischsprachigen Werbebroschüre erschien darunter die Bildunterschrift „internationalisation“. Der dazu publizierte Text verwies auf 550 weltweite Partnerschaften der Universität und ihre 3.600 ausländischen Studenten. Die Arbeitnehmerin klagte daraufhin mit Verweis auf § 15 AGG, weil sie sich aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert fühlte.
Schmerzensgeld für Veröffentlichung von Foto gleich aus mehreren Gründen
Die Richter am ArbG Münster verurteilten den Arbeitgeber zur Zahlung von 5.000 Euro Schmerzensgeld mit Verweis auf
- § 15 AGG,
- Artikel 82 I DSGVO,
- Artikel 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG,
- § 22 KUG und
- § 823 BGB.
Die Höhe des Schmerzensgeldes entspricht in etwa einem Monatsnettogehalt der Beschäftigten.
Das Gericht folgte ihrer Auffassung, dass die Verwendung des Fotos in diskriminierender Weise erfolgt sei und der Arbeitgeber gleichzeitig gegen die DSGVO und das KUG (Kunsturhebergesetz) verstoßen habe.
Entscheidend für das Urteil war das fehlende schriftliche Einverständnis und sogar die explizite, schriftlich vermerkte Verweigerung der Mitarbeiterin. Die schriftliche Einwilligung von Personen zur Veröffentlichung ihrer Fotos verlangt unter anderem auch der Artikel 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG. Des Weiteren wäre eine schriftliche Widerrufsbelehrung nötig gewesen. Auch sei der § 22 KUG in Arbeitsrechtsverhältnissen verfassungskonform auszulegen, so die Richter am ArbG Münster.