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Bei der Nutzung eines Fotos muss die gesamte Kette der Lizenzen geprüft werden

Bilder gehören in Onlineshops zu den wichtigsten, umsatzfördernden Elementen. Durch sie soll der ‚Nachteil‘ im Internet-Business ausgeglichen werden, dass Kunden die Produkte nicht in den Händen halten können, um dennoch einen visuellen Eindruck von ihnen zu bekommen.

Die Verwendung solcher Fotos – sollten sie nicht aus einem eigenen Repertoire stammen – unterliegt jedoch strengen Prüf-Pflichten. Dabei geht es vor allem darum, dass der Verwender der Fotos für deren Veröffentlichung haftet. Im Falle einer Urheberrechtsverletzung muss er auch für den Schaden aufkommen.

Vor dem AG München wurde ein Fall verhandelt, bei dem ein Shopbetreiber über einen Zeitraum von 9 Monaten urheberrechtsgeschützte Bilder verwendete. Er hatte für die Veröffentlichung weder eine Erlaubnis, noch hatte er die Bilder mit einem entsprechenden Urhebernachweis versehen. Der Urheber der Bilder verlangte daher einen Schadensersatz in Höhe von 1790,54 €. Der Kläger bekam vom Gericht Recht zugesprochen zzgl. eines Verletzungsaufschlages von 100% wegen fehlender Urhebernennung. Es formulierte in der Urteilsbegründung strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Bildverwenders. So müsse sich dieser über die gesamte Kette der Rechteübertragung informieren, bzw. prüfen.

AG München, Az.: 42 C 29213/13

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts