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Verzögerte DSGVO-Auskunft begründet nach dem LG Düsseldorf keinen Schadensersatz

Die Rechtsprechung zur DSGVO hat sich in vielen Bereichen noch nicht herausgebildet und ist bisher noch nicht durch obergerichtliche Entscheidungen geprägt. Gerade wenn es um Schadensersatz nach der DSGVO geht, sind sich die Gerichte uneinig.

Eine Vielzahl von Gerichten hat bereits Schadensersatz zugesprochen, sofern der Auskunftsanspruch nicht erfüllt ist. Gleiches gilt, wenn die Auskunft nicht vollständig oder verspätet ist. Eine Zusammenfassung über die bisherige Rechtsprechung haben wir in dem nachfolgenden Beitrag dargestellt: Auskunftsanspruch & Schadensersatzanspruch

Das Landgericht Düsseldorf ist der Auffassung, dass ein Schadensersatzanspruch nicht begründet ist. Gegenstand des Verfahrens war eine verzögerte Datenauskunft.

Auskunftserteilung ist keine Datenverarbeitung

Das ᐅLG Düsseldorf stützt sich bei der Begründung des Urteils vornehmlich auf den Umstand, dass keine Verarbeitung von Daten vorliegt. Ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO setze eine Verarbeitung von Daten voraus, die bei der reinen Erteilung einer Auskunft gerade nicht vorliegt.

Gegenstand des Verfahrens: Verzögerte Auskunft

In dem Verfahren begehrte der Kläger Auskunft von der Beklagten (ein Telekommunikationsunternehmen) über die dort gespeicherten Daten. Die Auskunft wurde nur sehr sporadisch, erstmalig am 27.11.20219 erteilt und verzögerte sich sodann. Der Kläger forderte die Beklagte stetig zur Nachbesserung und zur Herausgabe von Datenkopien nach art. 15 Abs. 3 DSGVO auf. Die Beklagte erteilte zuletzt mit Schriftsatz vom 16.2.2021 nach und nach Informationen.

Aufgrund der Verfahrensdauer von in etwa 14 Monaten sah sich der Kläger schließlich dazu veranlasst, von der Beklagten Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu verlangen. Je monatlicher Verzögerung wurde ein Betrag von 100,- €, mithin gesamt 1.400,- € als Schmerzensgeld im Rahmen der Klage gefordert.

Trotz verzögerter Auskunft kein Schadensersatz

Trotz der erheblichen Verzögerung sah das LG Düsseldorf den Tatbestand des Art. 82 DSGVO als nicht erfüllt an. Das Gericht erkennt, dass diese Regelung sehr weit gefasst ist, da lediglich ein Verstoß gegen die DSGVO gefordert wird. Ein Schadensersatz sei allerdings nur dann zuzusprechen, sofern es zu einer Verarbeitung von Daten gekommen ist.

Eine Verarbeitung von Daten findet nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der Auskunftserteilung allerdings gerade nicht statt, sodass es an einer wesentlichen Tatbestandsvoraussetzung fehlt. Eine Verarbeitung liege nur vor, sofern es im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten zu einer Erhebung, Erfassung, Organisation, Ordnung, Speicherung, Anpassung, Veränderung, Auslegung, Offenlegung durch Übermittlung, Verarbeitung oder anderen Form der Übermittlung kommt. Diese beispielhaften Aufzählungen sieht das Gericht allerdings als nicht gegeben.

Durch den Verstoß muss ein kausaler Schaden entstanden sein

Das Gericht führt weiter aus, dass, selbst wenn man von einer Verarbeitung ausgesehen sollte, die Klage nicht durchgreifen könne. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass durch die Verletzungshandlung ein Schaden entstanden ist.

Auch wenn das Gericht erkennt, dass keine Erheblichkeitsschwelle für einen Schadensersatz gefordert werden kann, dennoch sei es erforderlich, dass wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein Schaden entstanden ist. Worin dieser konkrete Schaden nunmehr bestehen soll, hat der Kläger allerdings nicht vorgetragen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021, Az.: 16 O 128/20

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts