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Kornmeier & Partner Abmahnung erhalten?

Wir zeigen Ihnen, wie Sie in diesem Fall richtig reagieren! Vermeintlich begangene Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen oder Filesharing – Netzwerken sind das Ziel der Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier & Partner aus Frankfurt am Main. Die Kanzlei vertritt u.a. die GSDR GMbH, BigCityBeats GmbH, Medialand GmbH oder die Lenz / Jankuhn GbR und mahnt in deren Auftrag Internetnutzer wegen angeblicher Rechtsverstöße ab.

Aufbau der Abmahnung der Kornmeier & Partner Rechtsanwälte

Etwa 7 bis 8 Seiten umfasst eine Abmahnung der Rechtsanwälte Kornmeier & Partner inklusive einer beigefügten Unterlassungserklärung. Die Abmahnung enthält einen Hinweis auf einen Landgerichtsbeschluss samt Aktenzeichen im Rahmen des Auskunftsverfahrens zur Ermittlung des Anschlussinhabers. Die außerhalb des reinen Schadensersatzanspruchs entstandenen Aufwendungen werden in einer den Anforderungen des § 97a Abs. 3 UrhG genügenden Weise genau aufgeschlüsselt. Zudem sind umfangreiche Rechtsausführungen in dem Abmahnschreiben enthalten, in denen dem Abgemahnten zur Last gelegt wird, eine Urheberrechtsverletzungen durch öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes begangen zu haben und dafür haftbar zu sein. Zusätzlich wird der Abgemahnte aufgefordert, die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen sowie die Zahlung eines Abgeltungsbetrages in Höhe von 300,00 € bis 400,00 € zu leisten.

Der Betroffene soll sich in der Unterlassungserklärung verpflichten, das ihm zur Last gelegte Verhalten in Zukunft nicht wieder vorzunehmen sowie den geforderten Geldbetrag zu bezahlen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung soll eine „angemessene Vertragsstrafe“ in unbestimmter Höhe fällig werden.

Sofern die Ansprüche nicht erfüllt werden, droht eine gerichtliche Inanspruchnahme.

Wer die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung der Kanzlei Kornmeier & Partner unterschreibt oder (Teil-)Zahlungen leistet, sollte sich im klaren darüber sein, dass dies unter Umständen als Schuldanerkenntnis ohne Einschränkung gewertet werden kann, an das man sich auf Jahre bindet, unabhängig davon, ob man den Rechtsverstoß überhaupt begangen hat. Deshalb ist es wichtig sich bei einer Abmahnung richtig zu verhalten.

So reagieren Sie richtig auf eine Abmahnung von Kornmeier & Partner

Zunächst sollten Betroffene unbedingt Ruhe bewahren. Setzen Sie sich in keinem Fall selbst mit der Kanzlei Kornmeier & Partner in Verbindung.
Auch die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte unter keinen Umständen unterschrieben werden, selbst wenn Sie den Rechtsverstoß begangen haben. Es besteht keine Pflicht, genau diese Unterlassungserklärung zu unterschreiben.

Wer den Rechtsverstoß tatsächlich begangen hat, muss jedoch die sogenannte Wiederholungsgefahr ausräumen. Das kann aber auch durch eine eigene modifizierte Unterlassungserklärung geschehen.
Auch wenn sich der Betroffene „keiner Schuld bewusst ist“, kann es in manchen Fällen ratsam sein, ebenfalls eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um ein gerichtliches Verfügungsverfahren, mit dem der Gegner den Unterlassungsanspruch mit sehr hohen Kosten für den Abgemahnten gerichtlich durchsetzen kann, zu verhindern.

Vom Versuch, der Abmahnung selbstständig entgegenzutreten, ist dringend abzuraten. Wer sich selbst an der Modifikation der Unterlassungserklärung versucht oder etwaige Muster aus dem Internet benutzt, läuft Gefahr, dass diese zu weit gefasst sind und sich somit unnötige Kosten auflädt. Ist die Erklärung zu eng gefasst, wird sie meist nicht von Kornmeier & Partner anerkannt und es kann zur Klage kommen.

Auch sollten keine Teilzahlungen ohne vorherige anwaltliche Prüfung geleistet werden. Denn zum einen prüft Ihr Anwalt, ob der Abmahner auch der Rechteinhaber ist. Zum anderen ist zu klären, ob die Urheberrechtsverletzung wirklich von Ihrem Internetanschluss begangen wurde, da sich oft Fehler bei der Daten- und IP-Ermittlung durch die sog. Anti-Piracy-Unternehmen finden lassen, sodass das unerlaubte Filesharing in Wirklichkeit nicht von Ihrem Anschluss begangen wurde.

Nicht immer haftet der Anschlussinhaber auch selbst für Rechtsverstöße, obwohl dies gern von Abmahnern behauptet. Es ist denkbar, dass Sie nicht als „Täter“ in Anspruch genommen werden können, obwohl die Urheberrechtsverletzung von Ihrem Anschluss begangen wurde, wenn z.B Ihr 13-jähriges Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und für einen Verstoß des Kindes gegen dieses Verbot keine Anhaltspunkte bestanden. In solch einem Fall müssen z.B. nur die außergerichtlichen Kosten der abmahnenden Kanzlei gezahlt werden.

Ebenfalls sollten Abmahnungen nicht einfach ignoriert werden. Auch hier droht schnell die Klage.

Anwaltliche Hilfe bei Abmahnungen unverzichtbar

Eine juristische Überprüfung der Angelegenheit lohnt sich in jedem Fall.

Gerade was die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung betrifft, ist anwaltliche Hilfe dringend zu empfehlen, denn es bedarf der juristischen Fachsprache solche Erklärungen korrekt zu formulieren. Nur so ist es möglich, eine effiziente Verteidigungsstrategie aufzubauen, und Sie vor überhöhten Forderungen, weiteren Abmahnungen, teuren Gerichtsverfahren und anderen bösen Überraschungen zu schützen.

Scheuen Sie nicht den Gang zum Anwalt wegen vermeintlich hoher Kosten. Diese bilden nur einen Bruchteil der geforderten Beträge der Abmahner.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts