Wenn ein Bild veröffentlicht wurde, für das keine Zustimmung des Rechteinhabers vorlag, liegt auch dann noch eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn das Bild selbst aus einem Angebot (im vorliegenden Fall: bei eBay) entfernt wurde, aber über eine URL immer noch auffindbar ist. So urteilte das Landgericht Köln. Diese Urheberrechtsverletzung begründete im vorliegenden Fall eine Vertragsstrafe.
Vertragsstrafe bei Abrufbarkeit eines Bildes unter eBay-URL
Der BGH hatte 2021 entschieden, dass bei der Aufrufbarkeit eines Bildes unter einer 70 Zeichenlangen URL keine Vertragsstrafe fällig ist. Eine erneute Urheberrechtsverletzung lehnte der BGH aufgrund unter diesen Umständen ab.
Danach blieb die Frage offen, inwieweit die andauernde Abrufbarkeit eines Bildes in einem abgelaufenen eBay-Angebot eine Urheberrechtsverletzung darstellt, wenn die Anzeige über die Suchfunktion der Plattform weiter abrufbar ist.
Im nun verhandelten Fall hatte der eBay-Verkäufer drei Produktbilder für sein Angebot verwendet, ohne zuvor die Zustimmung des Rechteinhabers einzuholen. Dieser mahnte ihn daraufhin ab. Der Verkäufer beendete anschließend sein Angebot und unterzeichnete die geforderte Unterlassungserklärung bezüglich der Verwendung dieser Bilder. Allerdings blieben sie im beendeten Angebot nach wie vor auffindbar, wenn jemand hierfür die eBay-Suchfunktion nutzte. Der Rechteinhaber forderte deshalb erneut Unterlassung und zusätzlich die Zahlung einer Vertragsstrafe.
Vertragsstrafe: Abgelaufene eBay-Auktion
Die Richter in Köln urteilten, dass der Händler gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hatte. Es verurteilte ihn zur Zahlung von 4.000 € Vertragsstrafe (LG Köln, Urteil vom 24.11.2022, Az.: 14 O 404/21).
Zur Begründung hieß es, dass es nicht der Eingabe einer kryptischen URL wie vom BGH festgesetzt bedurfte, um die Bilder aufzurufen. Vielmehr genügte die Suche bei eBay nach dem abgelaufenen Angebot. Dieser Fall ist auch schon von anderen gleichgelagerten Verfahren bekannt. Es ist möglich, die ursprüngliche Auktion mit dem gegenständlichen Bild über die eBay-Suchfunktion aufzufinden.
Der Beklagte hatte sich auf das BGH-Urteil berufen (BGH, „Lautsprecherfoto“, GRUR 2021, 1286), doch dieses könne hier nicht herangezogen werden. Die Erfahrung belege, dass gerade auf eBay auch abgelaufene Angebote von gewerblichen Händlern immer noch auf großes Interesse stoßen können.
Der BGH hatte in seinem Fall über ein Foto geurteilt, das nur dann noch aufzufinden war, wenn sich Interessenten die URL zum Bild gespeichert oder notiert hatten. Bei eBay jedoch genügt allein schon die thematische Suche, um auch abgelaufene Angebote inklusive der dabei eingestellten Bilder zu finden. Über einen ähnlichen Fall hatte das OLG Köln im Jahr 2021 verhandelt (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 01.10.2021, Az.: 6 U 141/20 – Pixelio).
Somit habe der Beklagte schuldhaft oder zumindest fahrlässig nach § 276 BGB gegen die Pflicht zur Unterlassung verstoßen. Er hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die beanstandeten Fotos auch mithilfe der thematischen Suche auf eBay nicht mehr aufzufinden sind, was auf eBay technisch machbar ist.