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Filesharing-Klage mangels Nachweis der Rechteinhaberschaft abgewiesen

Wer als Nutzer in einem Peer-to-Peer Netzwerk urheberrechtlich geschützte Werke hochlädt und zum Download anbietet, muss gegebenenfalls teils hohe Strafen dafür in Kauf nehmen, wenn der Urheber Kenntnis von dieser Handlung bekommt. Dabei stellen die Gerichte zunehmend jedoch auch höhere Anforderungen an die Rechteinhaber selbst, die einen Schadensersatzanspruch entsprechend detailliert nachweisen müssen.

Vor dem LG Düsseldorf wurde ein Fall verhandelt, in dem der Rechteinhaber gegen unerlaubtes Filesharing seines Films klagte. Der Kläger klagte gegen einen Anschlussinhaber, der den Film nachweislich zum Download angeboten hatte.  Dafür verlangte er die Zahlung von Schadensersatz sowie die Erstattung der Abmahnkosten.

Keine Rechteinhaberschaft = keine Klagebefugnis

Überraschenderweise wurde die Klage jedoch abgewiesen. In der Begründung hieß es, der Rechteinhaber habe sich nicht ausführlich genug als solcher auf der DVD Hülle zu erkennen gegeben. Er habe nicht hinreichend nachgewiesen, dass er über ein ausschließliches Nutzungsrecht verfüge, welches üblicherweise als Copyright-Hinweis auf das entsprechende Cover gedruckt wird. Dem Kläger steht zu diesem Zeitpunkt offen, in Revision zu gehen. Das Vorgehen des Gerichtes zeigt jedoch, dass Abgemahnte nicht ohne vorherige rechtliche Prüfung eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgeben oder Schadensersatz zahlen sollten. Im Falle eines Filesharing-Verfahrens entscheiden immer noch die jeweiligen Umstände über die Erfolgsaussichten der einzelnen Parteien.

AG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2014, Az.: 57 C 425/14

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen