Zum Inhalt springen

Hohe Anforderungen an die Gestaltung von Cookie-Bannern

Das Landgericht Rostock hat in seinem Urteil (vom 15.9.2020, Az.: 3 O 762/19) deutlich gemacht, wie und mit welchen (rechtlichen) Anforderungen ein Cookie-Banner zu gestalten ist.

Ausgangslage der gerichtlichen Entscheidung war, dass beim Aufruf der Internetplattform advocado zunächst ein Cookie-Banner erschien, der mit einem kurzen Text darauf hinwies, dass Cookies verwendet werden. Die Nutzer konnten entweder vier vorausgewählte Kategorien direkt über einen grünen OK-Button bestätigen, oder über „Details zeigen“ einzelne Kategorien deaktivieren.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah diese Opt-Out Variante als rechtswidrig an und mahnte advocado ab. Daraufhin änderte advocado den Cookie-Banner. Nunmehr erschienen unter dem Banner-Text die Varianten „Nur notwendige Cookies verwenden“ grau hinterlegt, „Cookies zulassen“ grün hinterlegt und der Reiter „Details zeigen“. Klickte der Nutzer den grünen Button „Cookies zulassen“ an, aktivierte dies sämtliche Cookies automatisch, unter anderem auch Drittanbieter-Cookies zu Analyse- und Marketingzwecken. Der Bundesverband der Verbraucherzentrale reagierte mit einer (Unterlassungs-)Klage.

Tracking-Cookies erfordern Einwilligung des Nutzers im Rahmen eines Cookie-Banners

Das Landgericht Rostock stellte im ersten Schritt klar, dass Cookies, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte zu Analyse- und Marketingzwecken ermöglichen, eine Einwilligung des jeweiligen Nutzers erfordern. Eine wirksame Einwilligung des Nutzers könne aber nicht über die Opt-Out-Variante, d. h. eine automatische Vorauswahl aller Cookies, eingeholt werden. Damit bestätigte das Gericht bereits ergangene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des EuGH.

Keine wirksame Einwilligung über Opt-Out-Variante in Cookie-Bannern

Insbesondere sah das Landgericht nicht nur die erste sondern auch die zweite Gestaltung des Cookie-Banners als unzulässige Opt-Out-Variante an. „Denn auch bei diesem [seien] sämtliche Cookies vorausgewählt und [würden] durch Betätigung des grün unterlegten „Cookie zulassen ‚-Buttons „aktiviert“. Dass der Nutzer sich über den Reiter „Details zeigen“ näher informieren und einzelne Cookies deaktivieren konnte, reichte nicht aus. Denn dies bedeutet für den Verbraucher erhöhten Aufwand. Diesen Aufwand würde er regelmäßig „scheuen“ und stattdessen direkt die einfache Variante des grünen Buttons wählt. Die Folge ist, dass der Nutzer keine wirksame Einwilligung im Sinne der DSGVO erteilen kann.

„Nur notwendige Cookies verwenden“ zu unscheinbar

Auch der Umstand, dass der Nutzer die Möglichkeit hatte, den Button „Nur notwendige Cookies verwenden“ auszuwählen, half nicht weiter. Was vor allem daran lag, dass advocado diese Auswahlmöglichkeit im Vergleich zum grünen „Cookies zulassen“-Button derart unscheinbar gestaltete. Hierzu führte das Gericht aus, dass „diese Möglichkeit […] von einer Vielzahl der Verbraucher deshalb regelmäßig gar nicht als gleichwertige Einwilligungsmöglichkeit wahrgenommen werden [wird]“.

Urteil über Cookie-Banner noch nicht rechtskräftig

Die Internetplattform advocado hat Berufung eingelegt. Es bleibt demnach abzuwarten, wie das Berufungsverfahren ausgeht. Insbesondere, ob sich die Rechtsansicht des Landgerichts Rostock über Cookie-Bannern durchsetzt.