Dass das Setzen von Cookies auf Webseiten zu Werbe- und Trackingzwecken der Einwilligung der Nutzer bedarf, ist hinlänglich bekannt. Webseitenbetreiber sind verpflichtet, diese Einwilligung explizit einzuholen. Wenn sie das unterlassen, begehen sie einen Datenschutzverstoß.
In einem aktuellen Fall klagte eine Privatperson gegen einen Webseitenbetreiber wegen der Verletzung der Pflicht auf Einholung der Nutzereinwilligung. Der Kläger wollte deswegen gegen den Webseitenbetreiber Unterlassungsansprüche durchsetzen. Das Landgericht Wiesbaden lehnte dies aber ab, weil in solchen Fällen kein privatrechtlicher DSGVO-Unterlassungsanspruch existiert.
Einsatz von Cookies ohne Einwilligung
Der Kläger ist eine Privatperson, der Beklagte ein Händler, der einen Onlineshop betreibt. Der Kläger rügt den Einsatz von diversen Cookies im Shop des Beklagten zu Tracking- und Analysezwecken, darunter Facebook Pixel und Google Analytics, ohne Einholung einer Nutzereinwilligung hierfür.
Der Betreiber setzt die Cookies schon beim Seitenaufruf. Dies ist in der Tat eine ernste Datenschutzverletzung. Der Kläger wollte daher gegen den Beklagten einen privaten Unterlassungsanspruch nach § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB i.V.m. Artikel 6 DSGVO durchsetzen. Hierfür zog er vor das LG Wiesbaden.
Der Beklagte hielt dagegen, dass die DSGVO Rechtsbehelfe für Betroffene abschließend regele und entgegen der Auffassung des Klägers keinen Rückgriff auf zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen zulasse. Daher existiere grundsätzlich kein privatrechtlicher Unterlassungsanspruch bei Verstößen gegen die DSGVO.
DSGVO bietet keinen Rückgriff auf allgemeines Zivilrecht
Das Landgericht Wiesbaden folgte in diesem Fall der Auffassung des Beklagten. Es wies die Klage ab (LG Wiesbaden, Urteil vom 22.01.2022, Az.: 10 O 14/21). Für die Klage fehle es an der einschlägigen Rechtsgrundlage, weil die DSGVO einen Rückgriff auf allgemeine zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen nicht zulasse, wie es der Beklagte richtig ausgeführt habe. Sie sei ein vollständig harmonisiertes Gemeinschaftsrecht für die EU mit einem eigenen und abschließenden Sanktionssystem.
Die Rechtsschutzmöglichkeiten der von Datenschutzrechtsverletzungen Betroffenen regelt abschließend der Artikel 79 DSGVO, der im Wesentlichen den Inhalten des vorher geltenden § 44 BDSG folgt. Es sind allerdings außer- und verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelfe nach nationalem Recht vorbehalten.
Jedoch sehe die DSGVO einen Unterlassungsanspruch, der dem im § 1004 BGB formulierten vergleichbar ist, bei Verstößen gegen ihre Verordnungsvorschriften nicht vor. Daher könne dieser nicht mit Bezug auf nationales Recht konstruiert werden.
Hierbei sei zu beachten, dass subjektive, nach nationalem Recht formulierte Ansprüche besonderen Anspruchsgrundlagen unterliegen. Diese können nicht durch bloßen Verweis auf DSGVO-Artikel ausgehöhlt werden. Daher scheidet nach Auffassung der Richter am LG Wiesbaden ein individuelles Klagerecht aus, auch wenn eine Privatperson wie im vorliegenden Fall richtig einen DSGVO-Verstoß rügt. Sie hat dann die Möglichkeit, sich an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden, um entsprechende Aufsichtsmaßnahmen anzuregen.
Fazit: Kein Unterlassungsanspruch einer Privatperson bei DSGVO-Verstoß
Nach dem Urteil des LG Wiesbaden sind private Unterlassungsansprüche nach § 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB bei analogen DSGVO-Verstößen ausgeschlossen. Das Urteil stößt allerdings auf die Kritik von Fachleuten, weil der Artikel 79 DSGVO eigentlich die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruches nach nationalem Recht zulässt. Lediglich die analoge Konstruktion dieses Anspruchs über § 1004 BGB ist rechtsunwirksam.