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Konkreter Schaden für Schadensersatz nach der DSGVO erforderlich

Wer nach Artikel 82 DSGVO einen Schadenersatzanspruch geltend macht, muss die konkrete Schädigung belegen. Dies geht aus einem Beschluss des OLG Brandenburg vom 11.08.2021 hervor (Az.: 1 U 69/20).

Ein pauschaler Vortrag, es sei ein Schaden entstanden, genügt nicht für die Begründung eines DSGVO-Schadensersatzanspruches. Vielmehr muss die spezifische Beeinträchtigung dargestellt werden.

DSGVO und Schadensersatz

Die Klägerin forderte im vorliegenden Fall vom Beklagten eine fünfstellige Geldzahlung. Dieser war für sie zuvor als Immobilienmakler tätig gewesen. Der Beklagte hingegen trug vor, dass er einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Klägerin in Höhe von 25.000 Euro nach Artikel 82 DSGVO habe.

Er begründete diesen Anspruch wegen einer von ihm nicht genehmigten Veröffentlichung seines eigenen Lichtbildes. Zusammen mit der Namensnennung veröffentlichte die Klägerin das Bild auf ihrer Website. Er habe, so der Beklagte, durch diese Veröffentlichung spürbare Nachteile bei seiner beruflichen Tätigkeit als freiberuflicher Immobilienmakler erlitten.

Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht Potsdam. Das LG Potsdam entschied, dass dem Beklagten nach Artikel 82 DSGVO kein Schadensersatz zustehe (Urteil des LG Potsdam, Az.: 1 O 241/18). Hierfür genüge sein pauschaler Vortrag, ihm seien Nachteile entstanden, ohne Nennung konkreter Umstände nicht. Die Klägerin hätte zwar nach dem Ende des zwischen beiden Parteien bestehenden Dienstverhältnisses die Inhalte auf ihrer Webseite pflichtgemäß löschen müssen, soweit sie sich auf eine andauernde Tätigkeit des Maklers beziehen. Hierauf habe dieser einen Anspruch auf Löschung und Unterlassung, der sich auf sein Bild und seine Namensnennung bezieht.

Weitergehende Schadenersatzansprüche verneinte das Gericht hingegen. Der Beklagte legte gegen diese Entscheidung Berufung beim OLG Brandenburg ein.

OLG Brandenburg: Konkreter Schaden erforderlich

Das OLG Brandenburg wies mit seinem Beschluss die betreffende Berufung des Beklagten zurück. Das Gericht verneinte wie zuvor die Richter am LG Potsdam einen Entschädigungsanspruch des Beklagten auf der Grundlage des Artikels 82 DSGVO.

Der Beklagte müsse demnach als Anspruchssteller einer Schadenersatzforderung die entsprechenden Voraussetzungen belegen, nach denen ein DSGVO-Schadenersatzanspruch entstanden sei. Seinen Entschädigungsanspruch, vor allem eine konkrete Schädigung, habe er allerdings nicht schlüssig vorgetragen. Er hätte demnach konkret darlegen müssen, in welcher Form und mit welchem finanziellen Ausmaß ihm Nachteile widerfahren seien.

Allein die unerlaubte Veröffentlichung seines Bildes mit Namen genüge nicht für den Beleg eines konkreten Schadens. Auch ergebe sich entgegen seiner Ansicht aus dem Artikel 82 Absatz 3 der DSGVO und ihrem Erwägungsgrund 146 Satz 2 keine Beweislastumkehr, das ein Schaden vorliege.

Aus dem Wortlaut dieser Vorschriften gehe lediglich für Verantwortliche einer Datenverarbeitung hervor, dass sie einen Nachweis für die Umstände erbringen müssen, die zu einem Schaden geführt haben. So eine Nachweisobliegenheit betreffe jedoch nicht den Schaden selbst. Des Weiteren lehnte das OLG Brandenburg die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof für ein Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267 Absatz 3 AEUV ab. Der Wortlaut des Artikels 82 DSGVO sei so eindeutig, dass es keiner Vorlage bedürfe.

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Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts