Zum Inhalt springen

Erfolg vor AG Hamburg gegen Negele, Zimmel, Greuter, Beller

In einem Filesharing-Verfahren gegen die INO Handels- Vertriebs GmbH (geführt durch die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller), innerhalb dessen wir mit der Verteidigung der Anschlussinhaberin (Beklagte) beauftragt wurden, haben wir einen Sieg vor dem Amtsgericht Hamburg eingefahren.

Klage der INO Handels- Vertriebs GmbH durch Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller

Unsere Mandantin erhielt als Anschlussinhaberin eines Internetanschlusses im Jahr 2012 eine Filesharing-Abmahnung. Die Abmahnung wurde durch die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller im Namen der INO Handels- Vertriebs GmbH ausgesprochen.

Die vorgeworfene und behauptete Rechtsverletzung wurde nicht durch unsere Mandantin begangen. Neben dieser wurde der Internetanschluss auch noch von dem Ehemann, dem Sohn und der Tochter unserer Mandantin genutzt, sodass im Rahmen der Verteidigung gegen die Filesharing-Abmahnung der sogenannte Mehrnutzereinwand zur Verfügung stand.

Neben diesen tatsächlichen Gegebenheiten gab es noch eine Bssonderheit. Unsere Mandantin stellte den Internetanschluss neben ihren Familienangehörigen auch noch dritten, von ihr zu betreuenden Personen (Jugendlichen) zur Nutzung zur Verfügung. Im Ergebnis stand demnach eine Vielzahl von Personen zur Verfügung, die für die behauptete Rechtsverletzung verantwortlich sein konnten. Nach dem Erhalt der Abmahnung befragte die Anschlussinhaberin sämtliche Nutzer des Internetanschluss dahingehend, ob diese die Rechtsverletzung (Filesharing) begangen haben. Die Begehung der Tat wurde von jedem einzelnen Nutzer bestritten.

Das WLAN-Netzwerk sicherte die Anschlussinhaberin zum damaligen Zeitpunkt mit dem gängigen Verschlüsselungsverfahren WPA2. Zudem verwendete sie für die Einwahl in das WLAN-Netzwerk ein ausreichend langes, alphanumerisches Passwort.

Vorgerichtliches Verfahren – Abmahnung durch die
Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller

Unmittelbar nach der Zustellung der Abmahnung durch die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller beauftragte uns die Anschlussinhaberin mit der Bearbeitung der Abmahnung. Nach einer Überprüfung des der Abmahnung zugrunde liegenden und zuvor dargestellten Sachverhalts kamen wir zu dem Ergebnis, dass unsere Mandantin für die behauptete Rechtsverletzung weder als Täterin noch als Störerin haftet. Wir wiesen die geltend gemachten Ansprüche insgesamt für unsere Mandantin zurück und gaben für diese keine Unterlassungserklärung ab und rieten auch nicht zur Erfüllung der geltend gemachten Zahlungsansprüche.

Filesharing-Klage durch Negele, Zimmel, Greuter, Beller vor dem Amtsgericht Hamburg

Aufgrund der außergerichtlichen Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche entschied sich die INO Handels- Vertriebs GmbH zur gerichtlichen Durchsetzung der bereits in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche und beauftragte schließlich die Rechtsanwälte Negele, Zimmel, Greuter, Beller mit der Erhebung einer Filesharing-Klage.

Innerhalb des Verfahrens wurde beantragt, die Beklagte (unsere Mandantin und gleichzeitig Anschlussinhaberin) zu verurteilen, an die Klägerin (INO Handels- Vertriebs GmbH) einen Betrag von 1.151,80 Euro zu zahlen. Die innerhalb der Filesharing-Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsansprüchen wurden im Rahmen der Klage nicht mehr weiter verfolgt. Es ging schließlich nur noch um Zahlungsansprüche.

Innerhalb des gerichtlichen Verfahrens wurden von uns schließlich sämtliche bereits im außergerichtlichen Verfahren hervorgebrachten Einwände geltend gemacht. Abgestellt wurde vor allem auf den Mehrnutzereinwand, der nach der Rechtsprechung des BGH zur Erfüllung der einem Anschlussinhaber obliegenden sekundären Darelegungslast führt und somit der Klägerin die volle Beweislast für die behauptete Rechtsverletzung auferlegt.

Die Klägerin konnte schließlich keinen Beweis für die von ihr aufgestellte Behauptung erbringen, die Anschlussinhaberin habe den gegenständlichen Film in einer Tauschbörse zum Download angeboten. Zur Begründung der Entscheidung führe das Amtsgericht Hamburg wie folgt aus:

Im Rahmen der Anhörung der Beklagten und aufgrund des klarstellenden Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 10.09.2014 hat die Beklagtenseite in sich schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, dass im Zeitraum der von der Media Protector GmbH protokolierten Rechtsverletzung am 21.10.2012 neben der Beklagten insgesamt neun weitere Personen unter der Anschrift der Beklagten wohnten, und zwar der Ehemann der Beklagten, die beiden gemeinsamen Kinder so wie sechs betreute Jugendliche. Zudem kannten nach dem glaubhaften Vortrag der Beklagten die betreuten Jugendlichen zum damaligen Zeitpunkt das Zugangspasswort für den WLAN-Anschluss, weil die beiden Wohnungen jeweils lediglich mit einem Desktop-Computer ausgestattet waren und es Schwierigkeiten mit dem Internet gab, während die Jugendlichen sog. Notebooks besaßen und die Beklagte erfolgreich um die Zugangsdaten baten. Zudem hatten sowohl die Jugendlichen als auch sämtliche ansässige Familienmitglieder Zugriff zum Desktop-Computer der Beklagten. Die Hausbewohner stritten unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung gegenüber der Beklagten die Rechtsverletzung ab. Im Zusammenhang mit dem laufenden Gerichtsverfahren erklärten die Familienmitglieder gegenüber der Beklagten erneut, die Rechtsverletzung nicht begangen zu haben. Da die betreuten Jugendlichen zwischenzeitlich ausgezogen sind, hat die Beklagte eine erneute Befragung nicht vorgenommen. Tauschbörsensoftware befand sich nach Angaben der Beklagten nicht auf ihrem Desktop-Computer. Eine Überprüfung der verschiedenen Notebooks der betreuten Jugendlichen hinsichtlich Tauschbörsen-Software erfolgte nicht.

Die Beklagte konnte sich nicht mehr konkret daran erinnern, ob an dem Tag der behaupteten Rechtsverletzung im Jahr 2012 die weiteren Nutzer des Anschlusses zuhause waren und demnach Zugriff auf den Internetanschluss hatten, womit grundsätzlich erst die potenzielle Möglichkeit gegeben ist, dass die behauptete Rechtsverletzung auch durch andere Personen begangen worden sein könnte. Hierzu führte das Gericht wie nachfolgend dargestellt aus:

Zudem hat die Beklagte glaubhaft angegeben, nicht mehr nachvollziehen zu können, ob am 21.10.2012 um 17:36 Uhr und 53 Sekunden einer der Hausbewohner den Intemetanschluss der Beklagten nutzte. Ein solcher konkreter Zugriff ist indes von der Beklagten nicht darzulegen oder zu beweisen, soweit ausreichende Anhaltspunkte vorgebracht werden, die eine konkrete Zugriffsmöglichkeit anderer Personen nahelegen. Hierzu hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Beschluss vom 02.02.2015 (Az: 5 W 47/13) ausgeführt:
„Zu verlangen, dass ein Anschlussinhaber stundengenau darüber Auskunft gibt und
glaubhaft macht, wer zu welchen Zeitpunkten den in Rede stehenden Rechner tatsächlich benutzt hat, würde […] in der Praxis dazu führen, dass die tatsächliche Vermutung einer täterschaftlichen Verantwortung, die sich alleine auf die Tatsache stützt, dass von einem bestimmten Internetzugang aus Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, faktisch unwiderlegbar würden. Denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, dass ein Anschlussinhaber einen derart alltäglichen Vorgang wie die Nutzung eines Computers mit Internetzugang bereits nach einigen wenigen Tagen noch präzise genug erinnern kann, um eine derartige Auskunft geben […] zu können. Es wäre auch lebensfremd, von jedem Anschlussinhaber zu erwarten, dass er dokumentiert, wer von seinen Familienangehörigen wann seinen Internetzugang benutzt hat“
Da die Beklagte zumindest ausschließen kann, dass einer der Familienangehörigen im Urlaub war zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung, sind bei weiteren neun, zum Großteil jugendlichen Hausbewohnern mit Zugriffsmöglichkeit auf den Internetanschluss der Beklagten an einem frühen Sonntagabend im Oktober hinreichende Umstände vorgetragen, die eine Rechtsverletzung durch eine vom Anschlussinhaber abweichende Person wahrscheinlich erscheinen lassen.

AG Hamburg, Urteil vom 07.07.2015, Az.: 18b C 141/14

Im Ergebnis also eine durchaus sehr erfreuliche Entscheidung, die im Lichte der BGH-Rechtsprechung ergangen ist. Aufgrund der in der jüngeren Vergangenheit verbraucherfreundlichen Entscheidungen sollte bereits eine Filesharing-Abmahnung von einem in diesem Gebiet erfahrenen Rechtsanwalt überprüft werden. Eine Verteidigung gegen die Inanspruchnahme lohnt sich in nahezu jedem Fall. Selbst wenn die behauptete Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber begangen wurde, können die geltend gemachten Forderungen in nahezu jedem Fall gemindert werden.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts