Ein Fotograf klagte gegen einen Verein, der eines seiner Bilder mit Beschreibung für das Training künstlicher Intelligenz anbot. In erster Instanz wies das Landgericht Hamburg aber die Klage ab: Das Urheberrecht setze für solche Fälle eine Schranke, so die Richter (LG Hamburg, Urteil vom 27.09.2024, Az.: 310 O 227/23).
Bild für KI-Training
Daten aus dem Netz werden für das Training von KI-Systemen genutzt, das ist allgemein bekannt. Solche Daten führt auch das Forschungsnetzwerk Laion, das in einer Datenbank rund sechs Milliarden Bild-Text-Paare für gemeinnützige Zwecke zur Verfügung stellt.
Der Kläger fand darin eines seiner Bilder mit Beschreibung und wollte Laion dessen Nutzung untersagen. Die Forscher hatten das Bild mit seinen Metadaten von einer Fotoagentur bezogen, die allerdings automatische Downloads in ihren Nutzungsbedingungen untersagt. Der Streit drehte sich um diesen Passus: Dass Laion das Bild für ein KI-Training verwendete, war demnach nicht Gegenstand des Verfahrens.
Der Kläger bezog sich auf das Verbot der Agentur, automatisiert Bilder herunterzuladen. Laion hatte jedoch diesen Download lediglich vorgenommen, um das Bild mit dessen Beschreibung abzugleichen. Darum geht es beim KI-Training: Die Künstliche Intelligenz soll lernen, aus verbalen Anweisungen („Prompts“) Bilder zu generieren. Keinesfalls stand das Bild nach dem Download für eine gewerbliche oder sonstige Verwendung bereit.
Auffassung des Landgerichts Hamburg
Die Richter am Landgericht verwiesen in ihrer Urteilsbegründung auf § 60d UrhG. Dieser enthält für das Urheberrecht eine Schrankenbestimmung zugunsten des Data Minings. Demnach dürfen Inhalte zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt und ausgewertet werden. Nur mit dieser Schranke für das Urheberrecht ist es möglich, rechtssicher zu forschen.
Den Passus im Urheberrechtsgesetz gibt es schon lange, denn nicht erst das KI-Training ist auf Forschungsdaten angewiesen. Schon immer mussten Wissenschaftler auf Daten jeglicher Art für ihre Untersuchungen zugreifen. Nach Ansicht der Richter am Hamburger Landgericht ist die Vorschrift des § 60d UrhG vollumfänglich auf Datensammlungen für das KI-Training anwendbar. Es ging im beschriebenen Fall um den Abgleich des Bildes mit seiner Beschreibung. Solche Analysen privilegiere gerade der § 60d UrhG. Sie dienen der Informationsgewinnung zu Korrelationen, im konkreten Fall der Korrelation zwischen dem Bildinhalt und der Bildbeschreibung.
Ob die Erkenntnisse dem KI-Training dienen, spielt für diese Bewertung keine Rolle.
Legales Data Mining auch nach § 44b UrhG
Eine weitere Vorschrift des Urheberrechtsgesetzes bezogen die Richter in der Urteilsbegründung zusätzlich mit ein. § 44b UrhG erteilt die Erlaubnis zum Data Mining von Daten, die „rechtmäßig zugänglich“ sind. Nach Auffassung des Hamburger Landgerichts gilt diese Zugänglichkeit grundsätzlich für alle im Internet frei verfügbaren Daten, solange diese für reine Forschungszwecke genutzt werden.
Es sei allerdings möglich, das betreffende Data Mining durch den Inhaber der Daten – in diesem Fall die Fotoagentur – auszuschließen. In diesem Fall müsse der betreffende Vorbehalt „in maschinenlesbarer Form“ vorliegen. Die Definition der Maschinenlesbarkeit gilt mit Stand Oktober 2024 noch als unklar. Sie dürfte aber angesichts des automatisierten Data Minings an Bedeutung gewinnen.