Unzulässiger Medienbruch im Werbebrief durch Verweis auf AGB im Internet
Sollte ein Unternehmen in einem postalisch zugestellten Werbebrief auf wichtige juristische Details wie seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen und hierfür den Empfänger auffordern, sich diese online anzusehen, stellt das einen unzulässigen Medienbruch dar.
Vielmehr müssten die AGB dem Werbebrief in gedruckter Form beigelegt werden, um dem Verbraucher die Mühe der Onlinerecherche zu ersparen. So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2024, Az.: 20 UKI 1/24).
Werbeschreiben mit Verweis Online-AGB
Ein Telekommunikationsanbieter hatte im Jahr 2023 vielen Verbrauchern postalisch einen Telefonvertrag offeriert. Auf die bedeutsamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwies er zwar, gab aber im Werbeschreiben nur die Internetadresse bekannt, unter der sie abrufbar sind.
Ein Verbraucherschutzverband klagte dagegen und wurde grundsätzlich in seiner Auffassung bestätigt, dass dies rechtswidrig ist. Der Verweis auf die AGB im Internet stand im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss des Verbrauchers. Er bestätigte bei einer zustimmenden Unterschrift, dass er die Klausel der Bestätigung von Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen habe.
Die Verbraucherschützer monierten, dass dies die Beweislast für die Erfüllung von Informationspflichten verlagert (TKG §§ 45, 55, EGBGB Art. 246, 246a). Hierfür müssten aber die Voraussetzungen von § 309 Nr. 12b BGB erfüllt sein. Diese sehen eine gesonderte Unterschriftsleistung vor, was beim angewendeten Verfahren nicht möglich war. Eine weitere Klausel in den AGB erlaubte die Kündigung des bestehenden Telekommunikationsvertrages durch den Anbieter und die Portierung (Mitnahme) der Rufnummer. Auch dies ist unzulässig, weil es nach § 305c BGB eine so überraschende wie mehrdeutige Klausel darstellt. Daraufhin klagte der Verbraucherverband gegen den Telefonkonzern und forderte Unterlassung.
Im Bereich B2C Verweis auf Online-AGB unzulässig
Das OLG Düsseldorf folgte größtenteils den Auffassungen des Verbraucherverbands und entschied, dass ein Verweis auf die AGB im Internet im Rahmen einer postalischen Werbung inklusive Vertragsanbahnung unzulässig sei.
Diese Klausel genügt nicht den Forderungen des BGB § 305 Abs. 2, der eine Einbeziehung von AGB in den Vertrag verlangt. Die Option, die AGB nur online einsehen zu können, ist demnach unter solchen Umständen nicht zumutbar. Wenn ein Unternehmen Kunden per Briefpost kontaktiert, dürften unter diesen auch Empfänger sein, die sich nicht ohne großen Aufwand ausreichend informieren können, weil sie selbst über kein internetfähiges Gerät verfügen. Dies ist ein unzulässiger Medienbruch.
Im Übrigen hält das OLG den betreffenden Hinweis für unnötig. Die AGB hätten postalisch beigelegt werden können. Es gibt zwar Fälle, in denen der betreffende Medienbruch unvermeidlich ist, nämlich bei Werbung im Fernsehen, Hörfunk oder per Printanzeige. Wenn jedoch die potenziellen Kunden einen Werbebrief erhalten, sei er vermeidbar.
In einem anderen Punkt folgte das OLG nicht der Klageintention. Eine beigefügte Klausel, die dem Anbieter die Kündigung des bestehenden Kommunikationsvertrages und die Portierung der Rufnummer enthält, ist demnach zulässig, weil die getroffene Aussage hinreichend klar formuliert wurde: „Ich kündige hiermit …“. Das entspricht den gesetzlichen Anforderungen und ist auch in anderen Branchen etwa bei Energieversorgern üblich. Eine Revision zum strittigen Punkt der nur online abrufbaren AGB ließ das Oberlandesgericht Düsseldorf zu.