Die Fälle von Filesharing, worunter man unter anderem das unrechtmäßige Verbreiten von Daten wie Musik, Filmen oder Spielen im Internet versteht, werden immer häufiger. Neben inhaltlichen Fragestellungen zu Schuld oder Unschuld, einer Beweis- oder Darlegungslast, besteht seit neuestem auch wieder die Frage nach dem zuständigen Gericht. Das Landgericht Köln hat in einem vor kurzem stattgefundenen Verfahren die Vorgaben des Gesetzgebers auf den Kopf gestellt, nach denen Gerichtstermine nicht in unzumutbarer Entfernung zum Wohnort stattfinden sollen.
Hintergrund des Verfahrens wegen Filesharing
(fliegender Gerichtsstand)
Eine Abmahnkanzlei hatte einem Anschlussinhaber eine Abmahnung geschickt, in dem ihm der Vorwurf gemacht wurde, widerrechtliches Filesharing betrieben zu haben. Er soll in einem Zeitraum von drei Monaten drei verschiedene Computerspiele im Internet über eine entsprechende Börse zum Download angeboten haben. Die Kanzlei schlug den gerichtlichen Weg ein und wählte für die Klage das Landgericht in Köln aus. Daraufhin beziehungsweise darüber beschwerte sich der Beklagte, weil er selber nicht in der Nähe von Köln wohnt und das dortige Landgericht somit nicht für ihn zuständig ist.
Fliegender Gerichtsstand bei
gewerblichen Ausmaßen von Filesharing zulässig
Dem widersprach das Landgericht in Köln in einem Beschluss vom 06.05.2015 (Az.: 14 O 123/14). Demnach sei es durchaus für Privatpersonen nach dem § 104a UrhG vorgeschrieben, dass Verfahren wegen Filesharing vor dem Gericht verhandelt werden müssen, das für den entsprechenden Wohnsitz zuständig ist. In dem hiesigen Fall könne aufgrund der insgesamt drei vorgeworfenen Verstöße gegen das Urheberrecht in lediglich drei Monaten schon von einem gewerblichen Ausmaß die Rede sein, sodass die Regelungen für Privatpersonen außer Kraft gesetzt sind. Zudem habe er sich an eine bereits unterschriebene Unterlassungserklärung nicht gehalten, was zusätzlich dazu führt, dass sich das Landgericht durchaus zu Recht als zuständiger Gerichtsstand ansieht. Inwieweit der Gesetzgeber diese gerichtliche Entscheidung mitträgt, ist noch fraglich, weil trotz allem immer noch der Stand des UrhG ist, dass eine Klage vor dem für den Wohnsitz zuständigen Gericht durchgeführt werden soll.
Der Beklagte beschwert sich danach zu Recht, weil das Landgericht in Köln mit seiner Einschätzung doch eindeutig den Willen des Gesetzgebers missachtet oder den Fall für sich auf eine ganz eigene Art und Weise auslegt. Hierbei wird wieder deutlich, dass selbst gesetzliche Vorgaben nicht immer zu 100 Prozent von Gerichten beachtet oder als Grundlage des Verfahrens verwendet werden. Nicht zuletzt deswegen ist es immer ratsam, professionelle anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
LG Köln, Beschluss vom 06.05.2015, Az.: 14 O 123/14