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Inhaltliche Aussage macht Snippets zur Haftungsfalle

Bei Suchmaschinen, insbesondere bei Google, werden oft sogenannte Snippets erstellt. Dabei handelt es sich um einen kurzen Auszug der Zielseite, auf die man in den Suchergebnissen von Google hingeführt werden soll. Immer wieder wurde darüber diskutiert, ob Google für den Inhalt solcher Snippets haftbar gemacht werden kann. Die bisherige Rechtsprechung, beispielsweise in Urteilen des OLG Hamburg vom 11.03.2009 (Az.: 7 U 35/07) oder vom 26.05.2011 (Az.: 3 U 67/11), entband Google von einer solchen Haftung.

Abweichende Meinung des OLG München aufgrund erkennbarer Aussage innerhalb von Snippets

Dem widerspricht das OLG München allerdings in seiner aktuellen Entscheidung. Grund für die Verhandlung war ein Snippet mit folgendem Inhalt:

Herr Muster unter Betrugsverdacht. Staatsanwaltschaft ermittelt … Das Geschäftsmodell von Herrn Muster … sieht vor, dass …

Das OLG München stellte in dieser Textpassage fest, dass eine inhaltliche Aussage erkennbar und nicht einfach nur ein Hinweis zu einem Suchergebnis vorhanden ist.

Im entsprechenden Beschluss vom 27.042015 (Az.: 18 W 591/15) entschied das OLG München, dass Google durchaus für den Text solcher Snippets haftbar gemacht werden kann, sobald diese eine inhaltliche Aussage beinhalten.

Zur gleichen Meinung kam in der Vergangenheit auch schon das LG Hamburg in einem Urteil vom 07.11.2014 (Az.: 324 O 660/12), sodass sich Google oder andere Suchmaschinen nicht mehr darauf verlassen können, dass für sie die Inhalte der Snippets keine Haftungsprobleme mit sich bringen können.

OLG München, Beschluss vom 27.042015, Az.: 18 W 591/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts