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Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung durch Waldorf Frommer

Wer über seinen Internetanschluss Filme oder Musik ohne Einverständnis des Rechteinhabers herunterlädt und weiter verbreitet, begeht eine Urheberrechtsverletzung und kann zu Schadenersatz und einer Unterlassungserklärung verpflichtet werden, was in der Regel durch anwaltliche Abmahnungsschreiben erfolgt. Das Anwaltsbüro Waldorf Frommer ist bekannt für solche Schreiben und erst kürzlich beschuldigten Sie als Vertreter der Universum Film GmbH diverse Anschlussinhaber, weil diese den Film „Sein letztes Rennen“ unrechtmäßig verbreitet haben sollen. Im Rahmen einer entsprechenden Abmahnung fordert die Kanzlei Waldorf Frommer einen pauschalen Abgeltungsbetrag von 815 Euro sowie das Unterschreiben einer beigefügten Unterlassungserklärung. Auch wenn solche Schreiben eines Anwaltsbüros sehr ab- und erschreckend wirken, stellen sie keinesfalls eine Anschuldigung dar, deren Rechtmäßigkeit feststeht und die tatenlos hingenommen werden muss.

Beweislast liegt bei dem von Waldorf Frommer vertretenden Rechteinhaber

Wichtigste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer solchen Abmahnung ist der Nachweis, dass die Urheberrechtsverletzung tatsächlich über den Anschluss des Beschuldigten erfolgte. Akzeptiert man die Abmahnung beziehungsweise den pauschalen Abgeltungsbetrag nicht und kommt es demzufolge zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung liegt die Beweislast beim Rechteinhaber. Dieser muss dann eindeutig beweisen können, dass der Verstoß der IP-Adresse des Angeklagten zuzuordnen ist. Der Beklagte hingegen ist dazu verpflichtet, im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast vorzutragen, dass diese für die behauptete Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist.

Die wichtige Klärung der Haftung

Zudem ist selbst bei einem gelungenen Nachweis der betroffenen IP-Adresse zu klären, ob der Anschlussinhaber wirklich für diese Urheberrechtsverletzung haftbar gemacht werden kann. So gibt es einen großen Unterschied zwischen der Störer- und der Täterhaftung. Der Täter ist ohne Zweifel derjenige, der in diesem Fall den Film unrechtmäßig verbreitet hat und ist infolgedessen auch zur Zahlung der gesamten Kosten wie Schadenersatz und Anwalts- und eventuell Gerichtsgebühren verpflichtet. Anders sieht es beim Störer aus, dessen Schuld nur darin liegt, den entsprechenden Internetanschluss zur Verfügung gestellt zu haben, ohne aber zu wissen, dass dieser für eine solche Urheberrechtsverletzung missbraucht wurde. Er kann dann zur Zahlung der Anwaltsgebühren, nicht aber zum Begleichen von Schadenersatzforderungen verpflichtet werden. Interessant ist im Zusammenhang mit Familienangehörigen ein Urteil des BGH vom 08.01.2014 (I ZR 169/12 „BearShare“), demzufolge der Anschlussinhaber vollständig von der Haftung befreit wird, wenn volljährige Familienmitglieder die Urheberrechtsverletzung zu verantworten haben.

Wichtige Vorgehensweise zur Vermeidung von Fehlern

Um nicht voreilig eine Art Schuldanerkenntnis abzulegen oder sich mit zu schnell abgegebenen Unterlassungserklärungen in rechtliche Schwierigkeiten zu bringen, sollte zunächst einmal nichts unterschrieben und auf keinen Fall Kontakt zu Waldorf Frommer aufgenommen werden. Da die Unterlassungserklärung weitreichende und meistens lebenslange rechtliche Folgen mit sich bringt, sollte diese wirklich nur abgegeben werden, wenn auch wirklich eine Haftung für den Verstoß vorliegt. Eventuell schon vorgefertigte Unterlassungserklärungen sollten niemals ungeprüft verwendet werden, weil deren Inhalte und Verpflichtungen meistens über das erlaubte Ziel hinausgehen. Unter Berücksichtigung der angegebenen Fristen sollte am besten anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Denn wie schon beschrieben gibt es durchaus Möglichkeiten, sich gegen eine solche Abmahnung und erst recht gegen die erhobenen Forderungen zu wehren.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts