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Suchmaschinenoptimierung unterliegt einem Dienstleistungsvertrag

In der Werbe- und Marketingbranche gibt es immer wieder Unklarheiten darüber, ob eine von einer Agentur angebotene Leistung wie beispielsweise eine erstellte Webseite eher ein Werk oder eine Dienstleistung ist.

Das OLG Köln verhandelte nun in der Frage, ob Leistungen zur Suchmaschinenoptimierung einer Webseite einem Dienstleistungs- oder einem Werksvertrag zugrunde liegen. Dabei kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vertragspartner dem Kunden lediglich die angebotenen Leistungen schuldet und keinen Erfolg versprechen kann. Kunden können in aller Regel keine konkreten Angaben zur anschließenden Platzierung ihrer Webpräsenz verlangen. Selbst wenn als Ziel allgemein eine Verbesserung der Webseitenleistung angestrebt wird, kann der Kunde die Zahlung des Honorars nicht verweigern, wenn diese gewünschte Platzierung durch die Maßnahmen nicht erreicht werden konnte.

Vertrag über Suchmaschinenoptimierung ist Dienstleistungsvertrag

Laut OLG Köln muss also ein SEO-Vertrag als Dienstleistungsvertrag gesehen werden. Der Anbieter darf auf der anderen Seite aber auch keine konkreten Erfolge versprechen und dem Leistungsempfänger beispielsweise voraussagen, seine Webseite oder seinen Webshop unter bestimmten Suchbegriffen auf Platz 1 der Google-Suche zu bringen.

Im konkret verhandelten Fall waren die SEO-Leistungen nur als Teil des Vertrages vereinbart worden, zu denen unter anderem auch werksvertragliche Leistungen gehörten. Hier konnte klar ermittelt werden, dass die SEO-Leistungen als Dienstleistungen der Agentur zu bewerten waren. Generell müssen aber weiterhin im Streitfall die vorliegenden Verträge konkret geprüft werden, da eine pauschale Aussage zu SEO-Verträgen andernfalls kaum möglich ist.

OLG Köln, Az.: 19 U 149/13

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts