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AG Koblenz: Hotelbetreiber haften nicht für Filesharing der Gäste

Mittlerweile gehört die Internetnutzung in den meisten Hotels zum Standardangebot der Zimmer. Dazu wird den Gästen in der Regel ein geschütztes WLAN-Netz angeboten, über das sie unbegrenzt das Internet nutzen können.

Das AG Koblenz beschäftigte sich nun mit der Frage, wer im Falle eines Filesharing-Verstoßes über das hoteleigene WLAN-Netz die Haftung übernehmen müsse. Im privaten Bereich wird zunächst der Anschlussinhaber zur Verantwortung gezogen, jedoch wurden für eine solche pauschale Haftung mittlerweile bereits einige Ausnahmen formuliert. Für den gewerblichen Bereich speziell in der Hotelbranche sprach sich das AG Koblenz jetzt gegen eine solche pauschale Haftung aus. Im Falle eines Filesharing-Verstoßes, der von einem Gast oder einem Mitarbeiter über einen Hotelanschluss begangen wird, tritt nicht automatisch eine Störerhaftung des Hotelbetreibers in Kraft. Als Voraussetzung setzte das Gericht jedoch fest, dass der Hotelbetreiber alle, die den Anschluss nutzen dürfen, zuvor über die rechtmäßige Nutzung des Netzes aufklären müsse. Dies kann beispielsweise durch die Ausgabe vorgefertigter Informationsblätter geschehen. Des Weiteren müsse der Anschluss zwar verschlüsselt, nicht aber kontinuierlich den neusten technischen und sicherheitsrelevanten Standards angepasst werden. Sinnvoll ist jedoch eine regelmäßige Anpassung der Passwörter.

Hotelbetreiber können also weiterhin ihren Gästen bedenkenlos mit den entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen ihr Netzwerk zur Verfügung stellen, sofern diese ihre Gäste zuvor ausreichend belehren.

AG Koblenz, Urteil vom 08.06.2014, Az.: 116 C 145/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts