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eBay-Angebot: Nach Urheberrechtsverletzung droht Vertragsstrafe

Wer für Verkäufe im Internet Fotos widerrechtlich verwendet und dafür abgemahnt (Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung) wird, muss nach Abgabe einer Unterlassungserklärung dafür Sorge tragen, dass diese Fotos in seinem Angebot nicht mehr zu finden sind – auch nicht über eine möglicherweise von der Verkaufsplattform (eBay und andere) bereitgestellte URL. So urteilte das Landgericht Köln.

Fotos im beendeten Angebot auf eBay als Problem

Ein eBay-Händler hatte für seine Angebote Fotos unrechtmäßig eingebunden. Der Inhaber der Fotorechte mahnte ihn dafür ab und drohte im Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe an. Der abgemahnte Händler unterschrieb eine Unterlassungserklärung und beendete seine Verkaufsaktion auf eBay, wodurch nach seiner Auffassung auch die Fotos verschwanden. Sie waren allerdings im beendeten Angebot weiterhin abrufbar, wenn ein Interessent die eBay-Suchfunktion mit der URL der Fotos nutzte. Dies stellte der Inhaber der Rechte fest und machte daraufhin die Vertragsstrafe geltend. Das Landgericht Köln urteilte, dass er dazu berechtigt war (LG Köln, Urteil v. 24.11.2022 – Az.: 14 O 404/21). Es war festzustellen, dass die Fotos auch nach der Eingabe von Suchbegriffen wieder auftauchen. Damit hatte der abgemahnte Händler gegen seine Unterlassungspflicht verstoßen. Er hätte Sorge tragen müssen, dass die Plattform eBay den Zugriff auf die URL der Fotos nicht mehr ermöglicht. 

Verstoß gegen Unterlassungserklärung sofern Fotos nicht vollständig gelöscht werden

Wurde ein Bild bei eBay unrechtmäßig genutzt und besteht demnach eine Urheberrechtsverletzung, ist das Bild aus dieser Auktion zu löschen. Der Plattformbetreiber eBay ist in diesem Fall zu kontaktieren. Bleib die Entfernung des Bildes aus der beendeten Auktion aus, liegt ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung vor. Dadurch kann derjenige, der die Abmahnung ausgesprochen hat, eine Vertragsstrafe verlangen.

In seinem Urteil untersagte das Landgericht Köln dem Beklagten bei Androhung eines Ordnungsgeldes von maximal 250.000,- € oder einer ersatzweisen Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten die weitere Verwendung der Fotos und verurteilte ihn zu einer Vertragsstrafe an den Kläger von insgesamt 4.300,- € zzgl. Zinsen und zur Übernahme sämtlicher Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger hatte den Beklagten erstmals im September 2021 abgemahnt. Im Rahmen der Abmahnung forderte der Kläger den Beklagten zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung auf, die dieser auch abgab.

Da er nicht imstande war, die beanstandeten Fotos endgültig von der Verkaufsplattform eBay zu entfernen, mahnte ihn der Kläger im November 2021 erneut ab und forderte gleichzeitig die Vertragsstrafe. Auf die zweite Abmahnung reagierte der Beklagte nicht mehr, er zahlte auch nicht die Vertragsstrafe. Daraufhin folgte die Klage.

Nach Auffassung der Kölner Richter war die Klage berechtigt, weil die Fotos noch wochenlang auf eBay abrufbar waren, nachdem der Beklagte bereits seine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Das ist auf eBay beispielsweise über die Suche nach der Artikelnummer eines schon beendeten Angebots möglich. Geschützt waren die Fotos, weil sie der Kläger zu einem viel früheren Zeitpunkt bei einem professionellen Fotografen in Auftrag gegeben hatte. Er verfügte deshalb über die Bildrechte.

Kontakt zu Plattformbetreiber eBay zwingend notwendig

Im Prozess ging es auch darum, ob der Beklagte wissen oder ahnen konnte, dass sein Angebot inklusive Fotos auch nach dessen Ende noch abrufbar war. Dies bejahten die Richter. Sie stützten sich bei der Anerkennung der geforderten Vertragsstrafe von 4.300,- €, deren Höhe der Beklagte als unangemessen zurückgewiesen hatte, auf den § 276 BGB (Vorsatz oder Fahrlässigkeit beim Verstoß gegen vertragliche Pflichten).

Demnach muss der Beklagte als eBay-Verkäufer gewusst haben, dass eBay nach Löschung eines Angebots nicht dessen Daten inklusive Bild-URL komplett löscht. Vielmehr hätte der Händler selbst dafür Sorge tragen müssen, indem er beispielsweise die Verkaufsplattform explizit darauf hinweist, dass die Bild-URL aufgrund eines schwebenden Verfahrens dringend zu löschen ist. In der Regel kommen Verkaufsplattformen solchen Aufforderungen anstandslos nach.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts