Das Batman-Logo und den typischen Batman-Spruch „The Dark Knight Rises“ kennen nicht nur die Fans der Comicfigur und der Filme dazu. Besonders das Logo ist über die vielen Jahrzehnte (seit 1939, mit geringfügigen Verifikationen) inzwischen weltberühmt geworden.
Viele Menschen betrachten es wohl inzwischen als Allgemeingut ohne jegliche Nutzungsbeschränkung, so auch ein italienischer Textilhändler. Er wollte das Logo gern auf Faschingskostümen ohne Lizenzgebühren verwenden und ging einen ungewöhnlichen Weg: Um den Markenrechtsschutz aufzuheben, der in der EU seit 1998 besteht, klagte er gegen die damals erfolgte Eintragung des Batman-Logos als Marke. Diese Klage wies der EuGH allerdings ab. In der Begründung heißt es, dass das Logo alle Merkmale einer Trade Mark besitze. Dazu gehöre insbesondere die erforderliche Unterscheidungskraft, die eingetragene Marken auszeichne.
Stellung des Markenschutzes in der EU
Der DC Comics Verlag hatte als Eigentümer des Batman-Logos dessen Schutz als Marke am 01.04.1996 beim EUIPO (EU-Amt für geistiges Eigentum) beantragt. Die rechtsgültige Eintragung erfolgte am 02.02.1998. Schon vorher kannten freilich auch Europäer die Darstellung der Fledermaus in ihrem ovalen Kreis, die auf dem Kontinent dementsprechend schon seit Jahrzehnten auf der Basis anderer Rechtsgrundlagen geschützt war.
Das EUIPO wurde allerdings aus Vorgängerinstitutionen erst 1994 in seiner jetzigen Form geschaffen. Die Basis war damals die EG-Verordnung Nr. 40/94 zu Gemeinschaftsmarken. Als regelrechtes Markenamt fungiert das EUIPO sogar erst seit 2002 infolge der EG-Verordnung Nr. 6/2002. Weitere Änderungen in der Struktur des Amtes und in den Rechtsgrundlagen für den europäischen Markenschutz gab es 2015.
Es handelt sich dementsprechend um ein junges Amt und junge Rechtsgrundlagen, welche der betreffende italienische Textilhändler offenkundig für angreifbar hielt. Dies war allerdings ein Irrtum, wie der EuGH eindeutig feststellte. Eingetragene Unionsmarken – eine solche ist auch das Batman-Logo seit 1998 – gelten in der gesamten EU und bestehen neben nationalen Marken.
Der Verlag DC Comics hatte allerdings 1996 auf die neu geschaffene Rechtsstruktur im europäischen Markenschutz reagiert und das Logo dementsprechend nach den nun jüngsten Rechtsgrundlagen schützen lassen. Der Comicverlag gehört zu den größten und traditionsreichsten in den USA. Aus den Federn seiner Autoren und Zeichner stammen so berühmte Figuren wie Batman, Superman und Wonder Woman.
Klagebegründung des Textilhändlers und Urteil des EuGH
Der italienische Händler klagte 2019 gegen den Markenschutz des Batman-Logos, nachdem er zuvor erfolglos versucht hatte, beim EUIPO die Marke als nichtig erklären zu lassen. Er wollte sie vor allem auf Karnevalskostümen kostenlos verwenden.
Seinen Antrag und die spätere Klage vor dem EuGH begründete der Unternehmer damit, dass die Marke über keine ausreichende Unterscheidungskraft verfüge, die für den Markenschutz laut europäischer Gesetzgebung maßgebend sei. Diese Argumentation wies der EuGH zurück (EuGH, Urteil vom 07.06.2023, Az.: T‑735/21). Vielmehr sei das Batman-Logo sehr wohl von anderen Marken und Darstellungen sehr gut unterscheidbar. Auch würde das Publikum sie eindeutig der geschützten Figur Batman zuordnen. Der EU-Markenschutz sei daher rechtens.