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Domainregistrar haftet als Störer bei Urheberrechtsverletzungen 

Ein Domainregistrar kann der Störerhaftung bei seiner Bereitstellung von Diensten unterliegen, wenn über seine Domain urheberrechtsverletzende Inhalte veröffentlicht werden. Er unterliegt den Rechtsgrundsätzen für Access-Provider, wie aus dem UrhG §§ 85 Absatz 1 und 97 Absatz 1 Satz 1 hervorgeht. So urteilte der BGH am 15.10.2020 (Az.: I ZR 13/19).

Der Domainregistrar und die Störerhaftung

Als Störer kann jeder Mitwirkende an einer Rechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Er muss dabei weder Täter noch Teilnehmer sein. Es genügt, wenn er in irgendeiner Weise adäquat-kausal oder willentlich zur Rechtsverletzung beiträgt. Damit wird die sogenannte Störerhaftung bei einem Domainregistrar begründet.

Diese Haftung darf aber nicht über Gebühr zulasten Dritter ausgedehnt werden, welche an der rechtswidrigen Beeinträchtigung nicht selbst beteiligt waren. Aus diesem Grund setzt eine echte Störerhaftung eine Pflichtverletzung beim Verhalten voraus. Der Umfang dieser Pflichtverletzung bestimmt sich danach, inwieweit der mögliche Störer (in diesem Fall: der Domainregistrar) nach den Umständen des Falles eine Prüfung hätte durchführen können. Dabei spielen die Aufgabenstellung und Funktion des Störers eine Rolle. Auch dürfen die möglicherweise nötigen Kontrollmaßnahmen nicht über Gebühr das Geschäftsmodell des Verantwortlichen stören.

Ein Domainregistrar genießt nicht die Haftungsprivilegierungen für sonstige Diensteanbieter (insbesondere Provider) nach den §§ 7 bis 10 Telemediengeesetz.

Haftungsfragen im Einzelnen

Die Störerhaftung bei Urheberrechtsverletzungen unterliegt unterschiedlichen Anforderungen, die sich nach der Tätigkeit des Inanspruchgenommenen richten:

Denic

Die Registrierungsstelle für Domains DENIC handelt ohne Gewinnerzielungsabsicht. Sie nimmt ihre Aufgaben für alle Internetnutzer wahr. Damit handelt sie im öffentlichen Interesse, weshalb ihr Bundesgerichtshof bei der Registrierung von Domains keine Prüfungspflicht zumutet. Hier müsse die Eigenverantwortung von Anmeldern greifen, so der BGH. Ansonsten könne die DENIC ihre Aufgabe nicht mehr so kostengünstig bis kostenlos (für die meisten Nutzer) wahrnehmen. Selbst wenn die DENIC einen Hinweis auf Rechtsverletzungen erhält, der regelmäßig nur einen Domainnamen betreffen kann, unterliegt sie nach Auffassung des BGH höchstens eingeschränkten Prüfungspflichten.

Es handele sich um eine rein technische Registrierungsstelle, die effizient arbeiten müsse. Das sei mit einer Prüfung nach den Anforderungen der echten Störerhaftung nicht vereinbar. Daher wird die DENIC Betroffene, die von einer Rechtsverletzung durch einen Domainnamen berichten, auf den möglichen Rechtsweg gegenüber dem Anmelder oder Inhaber der Domain verweisen. Eine Prüfpflicht mutet der BGH der DENIC nur zu, wenn die Prüfung praktisch ohne Aufwand möglich ist. Das wäre der Fall, wenn gegen den Anmelder oder Inhaber einer Domain ein rechtskräftiger Gerichtstitel vorliegt. Ein weiteres Indiz ist die auf den ersten Blick erkennbare Rechtsverletzung.

Admin-C

Ein Admin-C genießt grundsätzlich dieselbe Privilegierung wie die DENIC. Er erleichtert nur die administrative Abwicklung einer Domainregistrierung. Das urteilte der BGH schon am 09.11.2011 (Az.: I ZR 150/09). Es kann sich dennoch eine weitergehende Verhaltenspflicht für den Admin-C ergeben, wenn gefahrerhöhende Umstände vorliegen. Auch sein gewinnorientiertes Handeln kann eine gewisse Verantwortung indizieren.

Host-Provider

Host-Provider unterliegen der Störerhaftung nicht mehr pauschal, allerdings mit Stand Anfang 2021 dann, wenn sie jemand auf eine eindeutige Rechtsverletzung hinweist.

Access-Provider

Auch Access-Provider sind erst nach Hinweisen auf klare Rechtsverletzungungen prüfpflichtig (Urteil des BGH vom 26.11.2015 unter Az. I ZR 174/14). Die Access-Provider sind nur zur Sperrung einer beanstandeten Internetseite verpflichtet, wenn diese relational zu den dort verfügbaren legalen Inhalten verhältnismäßig ist. Auch muss der Rechtsinhaber vorab gegen Störer vorgegangen sein. Sollte er damit keinen Erfolg haben, kann er sich an den Access-Provider wenden.

Domainregistrar: Haftung nach Kenntnis

Der Domainregistrar haftet als Störer, wenn die von ihm registrierte Domain urheberrechtsverletzende Inhalte verbreitet (BGH-Urteil vom 26.11.2015 unter I ZR 174/14). Seine Störerhaftung tritt ein, wenn er nach Hinweisen auf klare Rechtsverletzungen keine Dekonnektierung der beanstandeten Domain vornimmt. Auch hier muss der Beanstander zuvor den Rechtsweg gegen den Rechteverletzer ausschöpfen.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts