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Namentliche Nennung einer Mitarbeiterin in negativer Bewertung ist kein DSGVO-Verstoß

Die negative Bewertung einer Servicekraft mit namentlicher Nennung ist zulässig, wenn es sich um keine Schmähkritik, sondern um eine begründete, sachlich vorgetragene Beschwerde handelt. Ein DSGVO-Verstoß liegt dadurch nicht vor. Das geht aus einem Urteil des LG Essen (Urteil, vom 29.10.2020, Az.: 4 O 9/20) hervor.

Negative Bewertung und die DSGVO

Ein Kunde war in einer Bäckerei frühstücken und fühlte sich von einer Servicekraft unfreundlich bedient und behandelt. Daraufhin kritisierte er dieses Verhalten im Google-Business-Auftritt der Firma. Seine Worte lauteten sinngemäß, dass er oft in der Bäckerei zum Frühstücken erscheine und größtenteils sehr zufrieden sei, aber heute „von Frau S… (?) unfreundlich bedient wurde.“ Das Fragezeichen hinter dem Namen spielte für das Urteil des LG Essen eine Rolle.

Die Angestellte S… begehrte daraufhin von Google die Löschung dieser Kritik mit der Begründung, dass man sie im Umfeld der Bäckerei gut kenne und auch mit dem Kürzel S… identifizieren könne. Sie sah samit ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Google lehnte die Löschung als unbegründet ab. Daraufhin zog die Angestellte vor Gericht. Sie sah in der namentlichen Nennung in negativer Bewertung eine Rechtsverletzung.

Negative Bewertung bedarf stets eine Interessenabwägung

Das LG Essen folgte der Argumentation des Suchmaschinenbetreibers, womit die Antragstellerin mit ihrer Klage unterlag. Zwar könne sich der Löschanspruch aus Artikel 17 Abs. 1 DSGVO ergeben, so die Essener Richter. Hierfür müssten jedoch die personenbezogenen Daten der Mitarbeiterin unrechtmäßig publiziert worden sein. Dies sei vorliegend nicht der Fall.

Der Artikel 17 DSGVO lässt für die Verarbeitung und demzufolge Publikation personenbezogener Daten Ausnahmen zu, zu denen das Recht auf freie Meinungsäußerung sowie das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gehören. Beides liege im aktuellen Fall vor.

Die freie Meinungsäußerung ist als Rezension zulässig. Sie darf nicht mit Verweis auf den Datenschutz unterminiert werden. Zudem übertrifft das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen zu einer Firma in diesem konkreten Fall das Recht der Angestellten auf Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte. Dies trifft umso mehr zu, als dass es sich um eine offenkundig fundierte Kritik handelte, die relativ sachlich vorgetragen wurde.

Für das Urteil mussten die Richter am LG Essen mehrere Interessen gegeneinander abwägen. Es ist demnach durchaus denkbar, dass die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Angestellten das Recht auf Meinungsäußerung und Information überwiegen. In diesem Fall wäre der Löschungsanspruch begründet.

Meinungsäußerungen begründen keinen Verstoß nach der DSGVO

Das LG Essen wandte für seine Abwägung die durch den BGH formulierten Grundsätze für Unterlassungsansprüche gegen Suchmaschinenbetreiber bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen an. Demnach müssen Suchmaschinenbetreiber verletzende Einträge nach einem Hinweis der betroffenen Person löschen, wenn diese konkret einen Rechtsverstoß nachweisen kann. Dieser muss schwerwiegend sein.

Es zählen nach internationaler Rechtsauffassung unter anderem Aufrufe zu Gewalt, Personenverwechslungen, rechtskräftige Titel gegen den Störer, mangelndes Informationsinteresse, Hassrede und eindeutige Schmähkritik dazu. Auf Letzteres bezog sich die Angestellte mehr oder weniger, doch gerade das war nicht der Fall.

Auch das Fragezeichen hinter ihrem Namen werteten die Richter als entlastend: Nicht einmal eine Identifizierung sei dadurch eindeutig möglich gewesen.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen