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Bewertung löschen lassen – Google, eBay, Facebook & Co. – Hilfe vom Anwalt

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  • IT-Recht
  • 3 Minuten Lesezeit

Mittlerweile kann man im Internet so ziemlich alles und jeden bewerten. Seien es Ärzte, Hotels, Restaurants, Lehrer, Professoren, Arbeitgeber oder ganz allgemein zum Kauf angebotene Produkte. Immer mehr Kunden, Patienten, Gäste und potentielle Arbeitnehmer achten auf solche Bewertungen.Betroffen sind die einschlägigen Internet-Portalen wie Google, Facebook, eBay etc. Doch wie kann man eine Bewertung löschen lassen?

Doch nicht alle Kritiken entsprechen der Wahrheit oder sind im sachlichen Ton verfasst. Oft glauben Nutzer solcher Bewertungsportale, sie könnten sich im Schutze der Anonymität „austoben“ und unwahrheitsgemäße oder unsachliche Kommentare abgeben. Hierbei ist auch zu beachten, dass die Kommentare nicht nur von enttäuschten Kunden, sondern auch von unseriösen Konkurrenten in klarer Schädigungsabsicht stammen könnten.

Negative Kommentare wirken sich oft ruf- und vor allem geschäftsschädigend aus.Doch andererseits ist auch gewiss nicht jede schlechte Bewertung unbegründet. Im Einzelfall muss immer eine Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Kritikers einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht bzw. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb des Kritisierten andererseits vorgenommen werden.

Google Bewertung löschen zu lassen

Zwar geben die allermeisten Bewertungsportale das Recht zu einer Gegendarstellung, doch dies reicht den Betroffenen oftmals verständlicherweise nicht aus. Sie wollen, dass die negativen Bewertungen entfernt werden und die jeweiligen Aussagen nicht erneut getätigt werden.

Für die Betroffenen gibt es deshalb zwei Möglichkeiten. Entweder gegen den Nutzer selbst oder gegen den Portalbetreiber eine Unterlassungs- und Beseitigungserklärung zu erwirken. Kommt der Nutzer oder der Portalbetreiber diesem Anspruch nicht freiwillig nach, hat der Betroffene die Möglichkeit, in einem gerichtlichen Eilverfahren eine Einstweilige Verfügung zu erwirken.

Voraussetzungen für einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch

Für einen solchen Anspruch (Bewertung löschen lassen) gilt natürlich die Voraussetzung, dass die negative Bewertung ungerechtfertigt und damit widerrechtlich erfolgt ist. Die Rechtsprechung hat hierzu folgende Kriterien entwickelt:

Bei einer Tatsachenbehauptung wird zunächst einmal geprüft, ob die getätigten Äußerungen der Wahrheit entsprechen. Ist dies nicht der Fall, ist der Anspruch des Betroffenen auf Löschung grundsätzlich begründet. Denn die Verbreitung herabsetzender, unwahrer Tatsachenbehauptungen genießt selbstverständlich keinen rechtlichen Schutz.

Manche Äußerungen haben zudem einen rein diffamierenden bzw. beleidigenden Charakter. Auch hier sind stets die individuellen Umstände des Einzelfalls maßgebend. Steht bei der konkreten Wortwahl der Bewertung nicht mehr die sachliche Auseinandersetzung, sondern die persönliche Herabwürdigung des Betroffenen im Vordergrund, besteht auch bei einer solchen „Schmähkritik“ der Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung der Äußerung.

Was muss ich tun, wenn der Portalbetreiber der Bewertung seinen Sitz im Ausland hat?

Oft stehen die Betroffenen um eine Bewertung löschen zu lassen vor dem Problem, dass die Betreiber der Bewertungsportale ihren Sitz im Ausland haben. Doch unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, auch diese Portalbetreiber in Deutschland zu verklagen. Gerne helfen wir Ihnen dabei, herauszufinden, wo und wie Sie den Betreiber eines bestimmten Bewertungsportals verklagen können.

Weitere zivil- und strafrechtliche Möglichkeiten

Es kommt stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Oft haben die Betroffenen die Möglichkeit, zusätzlich zum Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auch Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu beanspruchen. Dies beispielsweise dann, wenn der Betroffene geltend machen kann, durch eine konkrete Aussage finanzielle Einbußen erlitten zu haben.

Außerdem kann die Bewertung auch strafrechtliche Konsequenten nach sich ziehen. Denkbar wäre zum Beispiel eine Strafanzeige wegen Beleidigung oder Verleumdung.

Bewertung löschen lassen: Jetzt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen!

Sind Sie als Privatperson oder als Unternehmer Betroffener einer unrechtmäßigen, negativen Bewertung im Internet geworden? Dann können Sie sich gerne mit uns in Verbindung setzen und unsere anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung zum Sachverhalt und beraten mit Ihnen gemeinsam die nächsten Schritte. Die Kosten für die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung Ihrer Interessen werden in den meisten Fällen von der Rechtsschutzversicherung übernommen.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen