Das Oberlandesgericht Celle hat sich in einem Beschluss vom 07.12.2020 (Az.: 13 W 80/20) zu den Auskunftspflichten von Bewertungsportalen positioniert. Demnach können Bewertungsportale verpflichtet sein, einem Nutzer die gespeicherten Daten zu einer abgegebenen Bewertung zu überlassen. Dazu gehören:
- IP-Adresse des Rezensenten
- Zeitpunkt des Hochladens seiner Bewertung (sekundengenau)
- Name des Rezensenten
- E-Mail-Adresse des Rezensenten
Negative Bewertung auf Bewertungsportal
Der Antragsteller des Verfahrens war ein IT-Unternehmen mit rund 25 Mitarbeitenden. Antragsgegner war ein Internetportal für die Bewertung von Arbeitgebern. Dort wurden von einem Nutzer, der sich nur als „Mitarbeiter“ bezeichnete, zwei negative Bewertungen über das antragstellende Unternehmen abgegeben. Es wurden
a) das nicht pünktlich gezahlte Gehalt und
b) wegen offener Rechnungen gesperrte Telefone moniert.
Zusätzliche Bemerkungen betrafen eine schlechte „Arbeitsatmosphäre“, da der Arbeitgeber über ausfallende Gehaltszahlungen nicht informiert habe und zudem einigen Angestellten das Gehalt zahle, anderen aber nicht. Zeitweise sei gar kein Gehalt gezahlt worden, manchmal auch nur 10 %. Als mangelhaftes „Vorgesetztenverhalten“ wurde angemerkt, dass es „Mobbing bei Kündigung“ gebe. Auch sei die betriebliche Rentenversicherung vom Gehalt abgezogen, jedoch nicht an den Rentenversicherungsträger überwiesen worden.
Das antragstellende Unternehmen konnte den Rezensenten nicht identifizieren und verlangte daher vom Bewertungsportal Auskunft über den Nutzer. Es stellte des Weiteren klar, dass die Behauptungen auf dem Portal nicht zutreffend seien. Das Bewertungsportal verweigerte die verlangte Auskunftserteilung, weil dies den eigenen Richtlinien entspreche. Diese sähen vor, dass die Anonymität von Rezensenten gewahrt bleibe, um ihre Bereitschaft zur freien Meinungsäußerung fördern. Zudem würden die streitgegenständlichen Äußerungen nicht die Schwelle einer strafbaren Ehrverletzung überschreiten. Eine reine Behauptung, dass die Tatsachenäußerungen unrichtig seien, genüge nicht für das geäußerte Auskunftsbegehren.
OLG Celle: Auskunftspflicht des Bewertungsportals
Das Gericht entschied, dass die verlangte Auskunftserteilung nach den §§ 14 Absatz 3 und 15 Absatz 5 TMG in Verbindung mit § 1 Absatz 3 NetzDG zulässig ist, jedoch nur zu den Bestands- und Nutzungsdaten einer bestimmten Bewertung, nämlich derjenigen, in welcher der Nutzer behauptet hatte, der Arbeitgeber habe Gehälter nicht oder nur stark gekürzt gezahlt, zu verspäteten oder ausbleibenden Gehaltszahlungen seine Beschäftigten nicht informiert, diese gemobbt und die Rentenversicherungsbeiträge nicht abgeführt.
Hiergegen wollte der Arbeitgeber einen Unterlassungsanspruch gegen seinen Mitarbeiter durchsetzen. In so einem Fall erlaubt der § 14 Absatz 3 TMG, dass ein Diensteanbieter Auskunft zu Bestandsdaten erteilt. Diese sind insoweit erforderlich, als dass nur auf diese Weise der betroffene Arbeitgeber seine zivilrechtlichen Ansprüche wegen einer Verletzung geschützter Rechte durchsetzen kann. § 14 Absatz 3 TMG ist zwischenzeitlich weggefallen und wurden durch § 21 des TTDSG ersetzt. Weitere Informationen zum TTDSG haben wir hier dargestellt.
Die möglicherweise rechtswidrigen Inhalte der betreffenden Rezension benennt der § 1 Absatz 3 NetzDG. Dass es sich bei der Rezension um eine tatsächliche Rechtsverletzung handelte, konnte der Antragsteller vor Gericht schlüssig darlegen. Zwar konnte das Gericht keine strafbare Verleumdung des Antragstellers, jedoch eine Kreditgefährdung erkennen. Damit ist das Begehren nach Auskunftserteilung zum Rezensenten rechtens.