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Anspruch auf Datenkopien, Oberlandesgericht München

Das OLG München hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Umfang Datenkopien herauszugeben sind. In dem Verfahren war Gegenstand sowohl der Auskunftsanspruch als auch der Anspruch auf Herausgabe von Datenkopien nach der DSGVO.

Datenkopien, Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Neben dem Anspruch auf Auskunft über personenbezogene Daten, die ein Unternehmen über eine Person speichert, besteht auch ein Anspruch auf Datenkopien. Der Anspruch auf Aushändigung von Datenkopien ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO.

Personenbezogene Daten sind nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich folglich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen.

Nach der Auffassung des OLG München sind Schreiben und E-Mails grundsätzlich ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten in Sachen des Art. 4 Nr. 1 DSGVO anzusehen. Gleiches gilt nach der Auffassung des Gerichts für Telefonnotizen, Aktenvermerke und Protokolle als interne Vermerke, die Informationen über die jeweilige Person enthalten.

Überlassung von Kopien als eigenständiger Anspruch

Das OLG München betrachtet den Anspruch auf Aushändigung von Datenkopien als eigenständigen Anspruch. Der Herausgabeanspruch besteht also neben dem Anspruch auf Auskunft. Das Gericht ist der Auffassung, dass es sich bei Art. 15 Abs. 1 DSGVO (Auskunft) und Art. 15. Abs. 3 DSGVO (Datenkopien) folglich um zwei unterschiedliche Ansprüche handelt. Beide betreffen personenbezogene Daten, haben allerdings verschiedene Rechtsfolgen.

Erfüllt werden kann der Anspruch auf Datenkopien schließlich nur dadurch, dass die Informationen in der Form überlassen werden, wie sie dem Verantwortlichen vorliegen. Es genügt daher nicht, die vorhandenen Informationen lediglich aufzuzählen.

Ist zu besorgen, dass durch die Herausgabe der Kopien Rechte Dritter verletzt werden, ist diesem Umstand durch Art. 15 Abs. 4 DSGVO dabei Rechnung getragen.

Fazit

Kommt es folglich zur Geltendmachung von Ansprüchen nach Art.15 DSGVO, ist konkret zu prüfen, welche Auskunft erteilt und welche Datenkopien herauszugeben sind. Werden die Ansprüche nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, kann die betroffene Person Schadensersatzansprüche geltend machen. Nähere Informationen dazu haben wir in diesem Beitrag erörtert: Auskunft & Schadensersatz

Insofern ist größte Vorsicht walten zu lassen.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts