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Rechtsmissbrauch beim DSGVO-Auskunftsanspruch

Mit der Frage, wann von einem Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit einer DSGVO-Auskunft auszugehen ist, hat sich das Landgericht Würzburg auseinandergesetzt.

Hat Das Recht auf eine Auskunft zu den eigenen Daten nach DSGVO kann auch missbraucht werden. Häufiger stellt sich die Frage, ob die anfragende Person wirklich nur die Auskunfterteilung oder eher sachfremde Gründe (Rechtsmissbrauch) im Blick hat. Es gibt Fälle, wo das Auskunftsersuchen an Schikane grenzt. Dagegen können sich Betroffene wehren.

Auskunftsersuchen sind grundsätzlich legitim 

Eine DSGVO-Auskunftsersuchen ist vom Grundsatz her legitim. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO enthalten zum Schutz Betroffener unter anderem folgende Rechte:

  • Recht auf Auskunft
  • Recht auf Löschung
  • Recht auf Berichtigung
  • Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung
  • Recht auf Datenübertragbarkeit
  • Recht auf eingeschränkte Verarbeitung

Betroffene dürfen diese Rechte natürlich ausüben. Dass sie ihre Rechte in Anspruch nehmen, liegt auch früheren Datenskandalen, die teilweise lautstark durch die Medien gingen. Es ist daher gut nachvollziehbar, dass in bestimmten Situationen Auskunfts-, Löschungs-, Übertragbarkeits- oder Berichtigungsersuchen gestellt werden. Doch es gibt Ausnahmen (insbesondere Rechtsmissbrauch), die wir näher betrachten wollen.

Die Ausnahmen der offenkundig exzessiven oder unbegründeten Auskunftsersuchen 

Die Datenverarbeiter müssen grundsätzlich ein Auskunftsersuchen unentgeltlich und unverzüglich beantworten. Ausnahmen bestehen von diesem Grundsatz dennoch, wenn 

  • ein Auskunftsersuchen offenkundig unbegründet ist oder
  • wenn die/der Betroffene exzessive Auskunftsersuchen stellt.

Ebenso liegt ein eindeutig unbegründetes Auskunftsersuchen (also Rechtsmissbrauch) vor, falls eine andere Person (nicht die betroffene) einen Auskunftsanspruch ohne Berechtigung oder Bevollmächtigung stellt. In so einem Fall ist das Auskunftsersuchen sofort als offenkundig unbegründet zurückzuweisen. Als exzessive Auskunftsersuchen werden unter anderem diejenigen bezeichnet, die wiederholt gestellt werden, obwohl sie bereits beantwortet wurden. Es ist dann möglich, für die erneute Auskunftserteilung ein angemessenes Entgelt zu verlangen.

Sachfremde Gründe für ein Auskunftsersuchen begründen Rechtsmissbrauch

Ein sachfremder Grund liegt vor, wenn es nicht wirklich um die verlangte Auskunft geht. Solche Ersuchen begründen Rechtsmissbrauch. Die Ausnutzung der formal bestehenden Rechtsposition in so einer missbräuchlichen Weise ist unzulässig, weshalb ein solches Auskunftsersuchen mit dem entsprechenden Einwand des Rechtsmissbrauchs zu beantworten ist.

Problematisch ist dabei, den wahren Grund für das Auskunftsersuchen herauszufinden. Es gibt allerdings Fälle, in denen die Gegner selbst zu erkennen geben, dass es ihnen nicht um den Datenschutz geht. Dagegen können sich die Betroffenen wehren. Solche Fälle landen auch vor Gericht.

Das Landgericht Würzburg bewertete einen erhobenen DSGVO-Auskunftsanspruch als rechtsmissbräuchlich, weil er offenkundig nur der Verfolgung eines Leistungsanspruches diente (LG Würzburg, Az.: 91 O 537/22 – 20.07.2022). Auch das Amtsgericht Pforzheim stellte Rechtsmissbrauch fest, weil der Kläger vorrangig destruktive Freude an einer gerichtlichen Auseinandersetzung empfand, während sein Wunsch nach Datenschutz nachrangig erschien (AG Pforzheim, Az.: 4 C 1845/21 – 05.08.2022).

Fazit zum Rechtsmissbrauch in Verbindung mit dem DSGVO-Auskunftsanspruch

Es gibt Fälle von Rechtsmissbrauch in Bezug auf Auskunftsersuchen, allerdings sind sie nicht immer leicht zu erkennen. Daher wäre es falsch, jedes unbequeme Ersuchen einfach zu ignorieren. Dies könnte zu einem Datenschutzverstoß führen.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts