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Unschlüssiger Filesharing-Prozess aufgrund unzureichender Beweismittel

Abmahnungen wegen Filesharing im Internet stehen immer häufiger an der Tagesordnung, um die Nutzer einer Tauschbörse wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht zur Kasse zu beten. Dass es in solchen Fällen nicht immer gleich eine Verurteilung nach einem Filesharing-Prozess gibt, zeigt ein Fall des Amtsgerichts von Koblenz. Hintergrund war eine Abmahnung der Kanzlei Schulenberg & Schenk als Rechtsbeistand der MIG Film GmbH aufgrund eines unrechtmäßigen Filesharings. Da der Beschuldigte zu keiner Zahlung von Mahnkosten und Schadenersatz bereit war, erfolgte die Klage, mit der sich das Amtsgericht Koblenz befassen musste.

Filesharing-Prozess: Observer als zuverlässige Ermittlungssoftware in Frage gestellt

Um den Internetnutzer der Urheberrechtsverletzung zu überführen, wurde die Ermittlungssoftware Observer eingesetzt. Schon in früheren Beschlüssen in anderen Verfahren wie beim Oberlandesgericht in Köln (Az.: 6 W 242/11) oder dem Amtsgericht Frankenthal (Az.: 3b C 145/14) stand diese Software in der Kritik. Das Amtsgericht Koblenz teilte in einem Hinweisbeschluss vom 02.01.2015 (Az. 153 C 3184/14) nun auch mit, dass mit Observer nicht eindeutig bewiesen werden kann, dass eine korrekte Feststellung der IP-Adresse erfolgt und die Klage somit nicht schlüssig ist.

Verstoß gegen das Datenschutzrecht als weiterer Kritikpunkt

Neben der Unzuverlässigkeit der Ermittlungssoftware spielt in einem Fillesharing-Prozess auch das Thema Datenschutz im Zusammenhang mit dem TKG eine große Rolle bei der Bewertung der vorliegenden Klage. Für die Ermittlung der IP-Adresse wurde lediglich ein Recht auf eine Auskunft durch die Telekom eingeholt. Da der Vertragspartner in diesem Fall aber ein sogenannter Reseller und nicht die Telekom war, hätte dieser Auskunftsanspruch auch gegen diesen erwirkt werden müssen. Der hier erfolgte Verstoß gegen die §§ 112, 113 TKG hatte ein Beweisverwertungsverbot durch das Amtsgericht Koblenz zur Folge.

Auch wenn es hier weder zu einer Klagabweisung noch zu einer Verurteilung kam, zeigt dieser Fall, dass eine Abmahnung nicht immer gleich rechtmäßig ist. Da es aber dennoch immer wieder und gerade auf dem Musikmarkt zu falschen Beschuldigungen kommen wird, ist es wichtig, nicht aus Angst sich zu schnell der Anschuldigung zu beugen und zu bezahlen. Gleichzeitig ist Vorsicht dabei geboten, zu voreilig Unterlassungserklärungen abzugeben, die zu unnötigen rechtlichen Problemen führen können.

AG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 02.01.2015, Az.: 153 C 3184/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen