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Geringe Abweichungen von Musterwiederrufsbelehrung führen nicht zur Unwirksamkeit

Bestimmte Inhalte, fehlende Hinweise oder formelle Fehler in einer Widerrufsbelehrung können diese unwirksam machen. Das führt dazu, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht startet und der Kreditnehmer ein laufendes Recht erwirbt, einen Vertrag auch noch viel später zu widerrufen. In einem Fall des Landgerichts Heidelberg ging es nun um eine Klage eines Kreditnehmers, der aufgrund einer seiner Meinung nach fehlerhaften und somit unwirksamen Belehrung knapp fünf Jahre nach dem Vertragsabschluss die Finanzierung widerrufen hat.

Begründung und Forderung des Kreditnehmers

Grundlage für den Rechtsstreit ist ein im Jahre 2009 Abschluss einer Immobilienfinanzierung über 200.000 Euro, bei dem der Kunden gleichzeitig eine Widerrufsbelehrung erhielt und unterschrieb. Laut Kreditnehmer sprechen in diesem konkreten Fall verschiedene Inhalte der Widerrufsbelehrung dafür, dass diese nicht aussagekräftig genug und zudem verwirrend ist. So soll zum Beispiel eine Fußnote mit dem Inhalt „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ oder eine Sammelbelehrung für verschiedene Darlehensarten, die nicht durch konkrete Angaben ersetzt, sondern lediglich um diese ergänzt wurde, dazu führen, dass nicht genau erkennbar ist, ob die Widerrufsbelehrung nun für den abgeschlossenen Kredit gilt.

Der Kläger hat aufgrund dieser seiner Meinung nach unrechtmäßigen Widerrufsbelehrung das Recht genutzt, auch noch sehr viel später den Kredit zu widerrufen. Da der Kreditgeber sich auf diesen Widerruf nicht einlässt, da die zweiwöchige Frist längst abgelaufen ist, fordert der Kreditnehmer nun gerichtlich die Auflösung des Vertrags ohne Forderung einer Vorfälligkeitsentschädigung, eine Entschädigung für zu viel gezahlte Zinsen und einen Ersatz aller Schäden, die durch den vom Kreditgeber nicht akzeptierten Widerruf entstanden sind.

Der Kreditgeber wehrt sich gegen die Klage, weil die Widerrufsbelehrung seiner Meinung nach keinerlei Inhalte aufweist, die gegen eine Wirksamkeit sprechen. Zudem sei die Anschuldigung eines zu hohen Zinssatzes nicht haltbar, da der damals vereinbarte effektive Zinssatz unterhalb der üblichen Konditionen lag. Laut Kreditgeber versucht der Kreditnehmer nur einen Weg aus der Finanzierung zu finden, um die heutigen besseren Konditionen für sich zu nutzen.

Minimale Abweichungen machen eine Widerrufsbelehrung nicht unwirksam

Das Landgericht Heidelberg hat die zugrunde liegende Widerrufsbelehrung geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese durchaus wirksam ist, weil die angebrachten Abweichungen von einer Muster-Widerrufsbelehrung sowie die weiteren beanstandeten Inhalte der Belehrung so marginal und daher zu vernachlässigen sind. Der durchschnittliche Verbraucher wird ausreichend darauf aufmerksam gemacht, wann die Widerrufsfrist beginnt. Zudem macht alleine schon die Tatsache, dass dem Kreditnehmer eine auf seinen Namen ausgestellte und im Rahmen der Vertragsunterzeichnung ausgehändigte Widerrufsbelehrung unmissverständlich deutlich, dass diese ungeachtet mancher abweichender Inhalte zu dem abgeschlossenen Kreditvertrag gehört und somit auch wirksam ist. Die Klage wurde daraufhin abgewiesen und sämtliche Kosten des Rechtsstreits dem Kreditnehmer in Rechnung gestellt.

Auch wenn Fehler in einer Widerrufsbelehrung dazu führen können, dass diese unwirksam wird, kommt es immer auf die Größe der Abweichungen an und darauf, ob der durchschnittliche Verbraucher ausreichend informiert wird oder nicht. Bevor eine solche Widerrufsbelehrung angefochten wird, sollte die Unterstützung eines Anwalts genutzt werden, um zu erkennen, ob ein rechtliches Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat oder eher zu zusätzlichen Kosten führt.

LG Heidelberg, Urteil vom 13.01.2015, Az.: 2 O 230/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts