Täglich mahnen Rechteinhaber vermeintliche Rechtsverletzer ab. So lässt auch die Warner Bros. Entertainment GmbH, vertreten durch Waldorf Frommer Rechtsanwälte, aus Anlass einer über den Internetanschluss des Abgemahnten begangenen Urheberrechtsverletzung in einer Internet-Tauschbörse mit dem Werk „300: Rise of an Empire, Film“ abmahnen.
Inhalt der Abmahnung durch Warner Bros. Entertainment GmbH
Der Abmahnung sind u.a. der Sachverhalt, die rechtlichen Konsequenzen sowie die geltend gemachten Ansprüche zu entnehmen.
Sachverhalt
Warner Bros. Entertainment GmbH erklärt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich berechtigt zu sein, Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche bei Rechtsverletzungen im Internet an dem Werk „300: Rise of an Empire, Film“ geltend zu machen. Dazu bediene sie sich der ipoque GmbH, die an Tauschbörsen wie „bittorrent“ als regulärer Client teilnimmt und dabei sämtlichen Datenverkehr beweissicher aufzeichnet. So soll auch der Abgemahnte den Film 300: Rise of an Empire während eines genau bezeichneten Zeitraums in einer Tauschbörse wie „bittorrent“ zum Herunterladen angeboten haben. Dies konnte über den gemäß § 101 Abs. 9 UrhG beim zuständigen Landgericht erhaltenen Gerichtsbeschluss beim Internet-Service-Provider anhand der durch die ipoque GmbH aufgezeichneten IP-Adresse ermittelt werden.
Rechtliche Konsequenzen
Das Anbieten zum Herunterladen des Filmes in einer Tauschbörse ist als öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und Vervielfältigung (§ 16 UrhG) ohne die entsprechenden Verwertungsrechte rechtswidrig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gilt eine Art Tätervermutung zu Lasten des Anschlussinhabers.
Geltend gemachte Ansprüche
Warner Bros. Entertainment GmbH begehrt die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Schadenersatz (600 EUR) und der Rechtsverfolgungskosten als Aufwendungsersatz (215 EUR).
Ist die Abmahnung durch Warner Bros. Entertainment GmbH berechtigt?
Ob die Abmahnung der Warner Bros. Entertainment GmbH berechtigt ist, hängt davon ab, ob der Abgemahnte für die Urheberrechtsverletzung haftet. Dabei hat die Rechtsprechung zwei Haftungsszenarien entwickelt, wobei zwischen der Täter- und der Störereigenschaft zu unterscheiden ist. So hat ein Täter Schadenersatz und Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Hingegen hat ein Störer, bei dem sich fremde oder zum Teil auch bekannte Personen z.B. über einen ungesicherten WLAN-Anschluss eingeloggt und auf diese Weise die Urheberrechtsverletzung begangen haben, lediglich die Rechtsverfolgungskosten zu zahlen.
Zunächst vermutet die Rechtsprechung die Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber, sollte er nicht die ernsthafte Möglichkeit darlegen, ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Dazu soll er detailliert darlegen, warum er nicht als Täter in Betracht kommt (etwa, weil er und/oder andere Bewohner nicht zu Hause waren, was durch Arbeitgebernachweise, Flugtickets etc. belegt werden muss).
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig
Sofern man einer berechtigten Abmahnung der Warner Bros. Entertainment GmbH nicht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung innerhalb einer angemessenen Frist entspricht, gibt man Anlass zur Klage. Aufgrund der sodann regelmäßig bestehenden Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit droht eine einstweilige Verfügung. Eine einstweilige Verfügung ist eine Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren, für die der Anspruchsberechtigte den Anspruch zum Beispiel nur glaubhaft machen muss. Die Warner Bros. Entertainment GmbH kommt dann schnell zum Ziel und der Verletzer hat die Kosten zu tragen.
Andererseits bindet man sich durch die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung (geschlossene Verträge sind zu halten!), so dass sich die Prüfung durch einen Rechtsanwalt – gern durch unsere Kanzlei – empfiehlt.
Fazit: Abmahnung Warner Bros. Entertainment GmbH
Nach alledem kann die rechtliche Beratung bei einer Abmahnung, auch durch die Warner Bros. Entertainment GmbH, nur dringend empfohlen werden. Gern steht Ihnen dabei unsere Kanzlei mit Rat und Tat zur Seite. Wir die außergerichtliche Interessenvertretung halten wir ein faires und transparentes Tauschbörsenangebot bereit. Nähere Details erfahren Sie hier: https://www.lawst.de/pauschalangebot-filesharing/
Allgemeine Informationen zu einer Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer erhalten Sie hier: Frommer Legal Abmahnung.