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Abmahnung der Rechtsanwälte Becker Haumann Mankel Gursky für die Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA

Der Besuch eines Heimspiels von ᐅBorussia Dortmund verspricht in der Regel nicht nur guten Fußball, sondern auch eine ganz besondere, intensive Stadionatmosphäre. Tickets sind deshalb häufig vergriffen.

Abmahnung von den Rechtsanwälten Becker Haumann Mankel Gursky  für den Bundesligaverein Borussia Dortmund

Wer seine im autorisierten Ticket-Shop gekauften Tickets für den Stadionbesuch des Heimspiels von Borussia Dortmund im Internet über die Online-Handelsplattform Ebay verkauft, erhält jetzt möglicherweise ein Abmahnschreiben. Ausgangspunkt für die Abmahnung sind die „Allgemeinen Ticket Geschäftsbedingungen“ (ATGB), mit deren Hilfe verschiedene Bundesligavereine, darunter auch Borussia Dortmund, den nicht von ihnen selbst autorisierten Handel mit Tickets im Internet unterbinden wollen. Die „Borussia Dortmund GmbH & Co KGaA“ hat die Rechtsanwälte Becker Haumann Mankel Gursky beauftragt, diejenigen, die entgegen der entsprechenden Bestimmungen in den ATGB Karten über eBay im Internet verkaufen, abzumahnen und damit zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufzufordern. Darüber hinaus werden die bei Abmahnschreiben üblichen Ansprüche auf Schadensersatz und Ausgleich entstandener Anwaltskosten geltend gemacht.

Wirksamkeit der Abmahnung ist kritisch zu hinterfragen

Die Abmahnungen sind wohl als wettbewerbsrechtliche Erklärungen zu werten, da durch den Weiterverkauf einer einmal gekauften, materialisierten Eintrittskarte nur schwer eine Urheberrechtsverletzung begangen worden sein könnte. Zwar kann das Ausstellen einer Eintrittskarte als Werk angesehen werden, die urheberrechtliche Schutzwirkung dürfte dann jedoch mit dem rechtskräftigen Verkauf verbraucht sein.

Anders als bei einem Internet-Download kann die Karte nur in materialisierter Form benutzt werden. Handelt es sich also um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung, dann müssten die Voraussetzungen des „Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb“ (UWG) eingehalten werden. Das würde bedeuten, dass Borussia Dortmund nur gegen solche Kartenverkäufer vorgehen könnte, die gewerbsmäßig und in der Absicht, Gewinn zu erzielen, Karten verkaufen und deshalb hinsichtlich dieser geschäftlichen Handlung als konkurrierende Mitbewerber anzusehen wären.

Gegenüber Verbrauchern entfaltet die Abmahnung keine Wirksamkeit

Wer aufgrund von Umständen, die er beim Kartenkauf noch nicht überschauen konnte, seine Karte für ein Borussia Dortmund Heimspiel nicht selbst nutzen kann und deshalb einmalig oder in unregelmäßigen Abständen einmal eine Karte weiterverkauft, ist dem Verein gegenüber nicht zur Abgabe von Unterlassungserklärungen verpflichtet.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen könnten Verbrauchern gegenüber wohl für unwirksam erklärt werden, wenn sie tatsächlich die private Weitergabe einer Karte gegen Erstattung des Kaufpreises untersagen wollten. Weil es immer möglich ist, dass der Kartenerwerber ohne jedes eigene Verschulden daran gehindert wird, die Veranstaltung zu besuchen, wäre es eine unangemessene Benachteiligung, ihm die Möglichkeit der Weitergabe gegen Kostenerstattung absprechen zu wollen.

Vorsicht bei gewerbsmäßigem Weiterverkauf | Abmahnung von Becker Haumann Mankel Gursky entfaltet volle Wirksamkeit

Im Verhältnis zu gewerbsmäßig handelnden Kartenverkäufern, die sich unter Vorspiegelung der falschen Tatsache, Karten für den privaten Eigengebrauch zu kaufen, Eintrittskarten für begehrte Heimspiele zu besorgen, um sie mit deutlichem Gewinn weiter zu veräußern, dürften die ATGB jedoch wirksam sein. Aufgrund ihrer als gewerbsmäßig einzustufenden Handlungsweise können solche Kartenhändler auch wirksam wegen Verstoßens gegen die ATGB abgemahnt werden.

In der Rechtsprechung sind bisher nur Fälle aus dem Bereich des gewerbsmäßigen Ticketverkaufs auf Internetplattformen bekannt. Abgemahnte Privatpersonen sollten sich unbedingt anwaltlich beraten lassen, bevor sie die verlangte Unterlassungserklärung abgeben.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts