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BGH zum Umfang des DSGVO Auskunftsanspruchs

Der BGH hat über den Fall eines Versicherungsnehmers entschieden, der vom Versicherer eines Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die zu seiner Person erfassten Daten verlangt hat. In seinem Urteil vom 15.06.2021 (Az.: VI ZR 576/19) entschied der BGH über den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Artikel 15 DSGVO. Diesen fassten die Richter sehr weit: Betroffene müssen sogar über interne Vermerke des Vertragspartners informiert werden.

DSGVO Auskunftsanspruch: Wegweisendes Urteil des BGH

Wie weit ein Auskunftsanspruch zu personenbezogenen Daten reicht, war in den letzten Jahren seit Inkrafttreten der DSGVO schon häufiger Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Dabei wurde auch mindestens ein Fall im April 2021 bis zum BGH durchgeklagt, der ihn aber als unzulässig zurückwies. Daher ist das jüngste, hier zitierte Urteil zur Sachlage wegweisend. Im Kern geht es darum, dass der Auskunftsanspruch aus Artikel 15 DSGVO dreigeteilt ist:

  • #1 Betroffene können eine Bestätigung dazu verlangen, ob ein Unternehmen über sie personenbezogene Daten verarbeitet hat.
  • #2 Bei einer Datenverarbeitung haben Betroffene ein Auskunftsrecht zu diesen Daten.
  • #3 Der Absatz 3 des Artikels 15 DSGVO gesteht den Betroffenen auch zu, Kopien der über sie verarbeiteten Daten zu erhalten. Besonders diesen Punkt verweigerten die Unternehmen bislang meistens. Die Kopien müssen alle Daten enthalten, die sich aus dem Auskunftsanspruch ergeben.

Die Kopien sind vor allem vor Gericht ein wichtiges Mittel der Auseinandersetzung. Dementsprechend wünschen sich Betroffene diese Kopien, während die Datenverarbeiter sie nur sehr ungern herausgeben. Laut BGH sind sie aber herauszugeben, und zwar inklusive der internen Vermerke des Unternehmens, wie aus dem zitierten Urteil hervorgeht.

Auskunft eines Versicherungsnehmers

Der Kläger schloss 1997 bei einem Versicherungsunternehmen einen Vertrag für eine Lebensversicherung ab. Im Jahr 2016 widerrief er den Vertrag, indem er grundsätzlich seinem Zustandekommen widersprach. Das Versicherungsunternehmen wies den Widerspruch zurück.

Daraufhin forderte der Kläger nach damaligem Recht die Datenauskunft nach § 34 BDGS (Bundesdatenschutzgesetz). Die DSGVO trat erst im Mai 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt jedoch war ihr Artikel 15 die maßgebende Rechtsgrundlage für den folgenden Rechtsstreit.

Die Versicherung erteilte zwar Auskünfte, aber nach Auffassung des Klägers nur unzureichende. Er klagte zunächst vor dem Amtsgericht Brühl und nach Klageabweisung vor der nächsten Instanz, dem Landgericht Köln. Auch dieses wies die Klage zurück (Urteil vom 19.06.2019, Az.: 26 S 13/18). Der Kläger ging ein erneutes Mal in Berufung, der Fall landete somit beim Bundesgerichtshof.

Weiterreichender Umfang des Auskunftsanspruchs

Die Richter des BGH folgten größtenteils der Auffassung des Klägers. Das Versicherungsunternehmen habe unzureichende Auskünfte erteilt. Es fehlten die Angaben zur Korrespondenz zwischen den beiden Parteien und zu internen Vermerken über Telefongespräche.

In ihrem Urteil stellten die Richter am BGH fest, dass diese Auskünfte inklusive der Kopien von den betreffenden Vermerken vom Auskunftsanspruch nach Artikel 15 DSGVO abgedeckt seien. Besonders der Erwägungsgrund 63 Seite 1 der DSGVO lasse dieses Urteil zu.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts