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BGH zum Umfang des Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

Der BGH hat in seinem Urteil VI ZR 576/19 von Juni 2021 darüber entschieden, wie weit der Auskunftsanspruch nach Artikel 15 Absatz 1 DSGVO reicht. Der Grundtenor des Urteils lautet: Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf interne Dokumente und die Korrespondenz zwischen den Kontrahenten.

Umfang des Auskunftsanspruchs, Art. 15 DSGVO

Kläger war ein Versicherungskunde, Beklagte die Versicherungsgesellschaft. Mit deren Rechtsvorgängerin hatte der Kläger im Juli 1996 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Nach seiner Auffassung war er dabei nicht wirksam und damit rechtsgültig über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Daher könne er auch nach Jahrzehnten dem Vertragsabschluss noch widersprechen, was er im Januar 2016 tat. Die Versicherung verweigerte die Kündigung, es kam zum Rechtsstreit. In dessen Zuge verlangte der Kläger von der Beklagten Auskunft. Vor Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 stützte er sich dabei auf § 34 BDSG a.F. Ab Mai 2018 dann auf Artikel 15 Absatz 1 DSGVO. Beide Rechtsgrundlagen sind nahezu deckungsgleich. Der Kläger hielt die durch die Beklagte erteilten Auskünfte zum Versicherungsvertrag und dessen Abschluss für unzureichend.

Auskunftsanspruch 15 dsgvo

Urteil der Vorinstanz

Das Landgericht Köln entschied als 1. Instanz, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft zu sämtlichen internen Vorgängen seiner Versicherung hat. Diese umfasse auch bestimmte Vermerke zum Kunden und zurückliegende Korrespondenz zwischen den Parteien. Über beides müsse die Versicherungsgesellschaft nicht Auskunft erteilen.

Urteil des BGH VI ZR 576/19 vom 15.06.2021

Mit seinem Urteil hob der BGH die Entscheidung des LG Köln zum Auskunftsanspruch auf. Dieser beziehe sich ausdrücklich auch auf Interna. Insbesondere dann, wenn diese Dokumente personenbezogene Daten der betreffenden, die Auskunft verlangenden Person enthalten. Dies formuliert der Artikel 15 Absatz 1 DSGVO. Er schließt auch den Anspruch auf Kopien von internen Dokumenten ein. Der Artikel 12 Absatz 3 DSGVO gestaltet diese Überlassung als Bringschuld, die daher innerhalb eines Monats nach Verlangen zu erfüllen ist.

Den Begriff der personenbezogenen Daten regelt Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 DSGVO. Es handelt sich hierbei insofern um alle Informationen, mit denen sich eine natürliche Person identifizieren lässt oder durch die sie schon identifiziert wurde. Des Weiteren ist der Auskunftsanspruch nicht von der externen Erreichbarkeit der betreffenden Informationen abhängig, was sich aus dem Wortlaut des Artikels 15 DSGVO i.V.m. Artikel 4 DSGVO erschließt. Damit ist die Erwägung des LG Köln, dass es sich bei den verlangten Auskünften um „interne Vorgänge“ bei der beklagten Versicherungsgesellschaft handelt, irrelevant.

Der Begriff der personenbezogenen Daten

Die Richter am BGH stellten in ihrem Urteil fest, dass personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Nummer 1 DSGVO begrifflich eine sehr weite Auslegung ermöglichen. Dem folgt in jüngerer Zeit auch die Rechtsprechung des EuGH. Demnach ist dieser Begriff keinesfalls auf private oder sensible Informationen beschränkt. Er umfasst vielmehr alle objektiven und subjektiven Informationen zu einer identifizierbaren Person, also neben den Stamm- und Vertragsdaten auch Stellungnahmen oder Beurteilungen. Davon betroffen sind in Rechtsstreitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern regelmäßig interne Vermerke des Unternehmens zu einem Kunden, etwa sein Verhalten im Konfliktfall. Solche Daten sammeln praktisch alle Unternehmen. Auf Verlangen sind sie herauszugeben.

Auskunftsanspruch zu zurückliegender Korrespondenz

Dass die zurückliegende Korrespondenz zwischen den Parteien einem Auskunftsanspruch unterliegt, begründet der BGH in seinem Urteil mit dem Erwägungsgrund 63 Satz 1 DSGVO. Dieser formuliert, dass Betroffene die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei der Gegenseite und deren Zweck nachträglich überprüfen können. Jede Auskunft zu Vorgängen, welche eigene Daten enthalten, soll den Betroffenen ermöglichen, sich der Art der Datenverarbeitung bei der Gegenseite bewusst zu werden.

Auch ermöglicht die Auskunft eine Überprüfung der Richtigkeit der betreffenden Daten. Das schließt die Auskunft zur Verwaltung der stattgefundenen Korrespondenz durch die Gegenseite ein. Der Sinn erschließt sich dadurch, dass eine fehlerhafte Ablage dieser Korrespondenz bei der Gegenseite zu verzerrenden Missverständnissen in der Kommunikation zwischen den Kontrahenten führen könnte, die sich nur schwer ausräumen ließen und möglicherweise sogar einen Rechtsstreit für Betroffene negativ beeinflussen könnten.