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Weiterer Sieg in einem Filesharing-Verfahren vor dem Landgericht Flensburg | Beweisverwertungsverbot

Wir konnten einen weiteren Sieg in einem Filesharing-Verfahren für einen unserer Mandanten vor dem Landgericht Flensburg erzielen. Nach dem unser Mandant eine außergerichtliche Abmahnung erhalten hat, die von den BaumgartenBrandt ausgesprochen wurde, beauftragte er unsere Kanzlei mit der Abwehr der darin geltend gemachten Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche. Von den Ansprüchen wurde nicht abgelassen, sodass seitens der Klägerin durch die BaumgartenBrandt Rechtsanwälte letztendlich Klage vor dem Amtsgericht Itzehoe eingereicht wurde. Auch für dieses Verfahren wurden wir legitimiert. Nach einer umfangreichen Erwiderung auf die Klage durch unsere Kanzlei, wies das Amtsgericht Itzehoe die Klage mit Urteil vom 31.07.2015 (Az.: 94 C 293/14) ab. Daraufhin wurde gegen die Entscheidung von den BaumgartenBrandt Rechtsanwälten Berufung zum Landgericht Flensburg eingelegt. Auch in diesem Berufungsverfahren konnten wir unseren Mandanten zielgerichtet verteidigen. Die Berufung wurde schließlich zurückgewiesen.

Wichtige Erkenntnis aus dem Verfahren:

Das Landgericht schloss sich mit Beschluss vom 26.01.2016 (Az.: 8 S 37/15) der Auffassung an, dass in Filesharingfällen, in denen der Anschlussinhaber nicht Kunde des Access-Providers, sondern lediglich Kunde eines Resellers (beispielsweise 1&1) ist, der Richtervorbehalt des § 101 Abs. 9 UrhG auch auf Auskünfte des Resellers Anwendung findet. Erteilt der Reseller ohne richterlichen Beschluss Auskunft, liegt ein Verstoß gegen geltendes Recht vor, welcher im Ergebnis ein Beweisverwertungsverbot rechtfertigt.

Filesharing: Kläger stellte Urheberrechtsverletzung fest

Die spätere Klägerin besitzt das Verwertungsrecht an Filmwerken. Sie entdeckte, dass ihr urheberrechtlich geschütztes Material unberechtigt im Rahmen von Internet Tauschbörsen zum Download angeboten wurde. Um einen möglichen Rechtsverstoß festzustellen und diesen insbesondere einem bestimmten Internetanschluss zuordnen zu können, hatte sie mittels einer Antipiracy Software feststellen lassen, zu welchem Zeitpunkt und über welche IP-Adresse die streitgegenständlichen Filmdateien zum Download angeboten wurden.

Richterlicher Beschluss auf Auskunft

Aufgrund dieser Feststellungen konnte von der Klägerin ein richterlicher Beschlusses vor dem Landgericht Köln (Beschluss vom 31.5.2010, Az.: 231 O 206/10) erwirkt werden, in dem die spätere Klägerin die Deutsche Telekom AG verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wem die fragliche dynamische IP-Adresse zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung zugeteilt war. Unser Mandant war jedoch selbst nur Kunde der 1 & 1 Internet AG (Reseller), welche als Endkundenanbieter die Dienste der Deutschen Telekom AG als Netzbetreiber in Anspruch nahm. Zwischen späterem Beklagten und der Deutschen Telekom AG bestand dementsprechend kein Vertragsverhältnis.

Beschluss erfasste Reseller nicht

Das LG Flensburg sah es nun als problematisch an, dass nur gegenüber dem Netzbetreiber, der Deutschen Telekom AG, ein richterlicher Beschluss auf Auskunft erteilt wurde. Die 1&1 Internet AG hatte im vorliegenden Fall auch ohne einen sie explizit verpflichtenden richterlichen Beschluss Auskunft darüber erteilt, wem die festgestellte dynamische IP-Adresse zum fraglichen Zeitpunkt zugeordnet war.

Gemäß § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG gilt für beauskunftete Daten, sofern es sich um Verkehrsdaten handelt, der Richtervorbehalt. Zwar seien Daten wie die Rufnummer, der Name oder die Adresse des Anschlussinhabers grundsätzlich nur Bestandsdaten und somit nicht vom Richtervorbehalt erfasst, allerdings handele es sich bei dynamischen IP-Adressen unstreitig um Verkehrsdaten, weshalb durch die Zuordnung die Bestandsdaten zu Verkehrsdaten werden. Erst aufgrund dieser Zusammenführung wird das vorher dokumentierte Verhalten einer konkreten Person zugeordnet. Bereits das Amtsgericht Koblenz hatte mit Urteil vom 9.01.2015 (Az.: 411 C 250/14) so entschieden.

Verstoß gegen Richtervorbehalt führt zu Beweisverwertungsverbot

Da die Auskunftserteilung der 1&1 Internet AG ohne richterliche Prüfung erfolgte, war sie rechtswidrig. Das LG Flensburg folgerte hieraus ein Beweisverwertungsverbot. Die Regelung des § 101 Abs. 9 UrhG, die den Richtervorbehalt statuiert, trage gerade dem Grundrecht aus Art. 10 GG Rechnung, weshalb eine sanktionslose Umgehung der Vorschrift nicht hinzunehmen sei. Insbesondere könne auch eine Güterabwägung zu keinem anderen Ergebnis kommen.

Auskunftserteilung durch 1&1 war ohnehin rechtswidrig

Das LG Flensburg stellte darüber hinaus fest, dass die Auskunftserteilung von 1&1 an die Beklagte auch dann rechtswidrig gewesen wäre, wenn man in den weitergegebenen Daten keine Verkehrsdaten, sondern lediglich Bestandsdaten gesehen hätte. Die Datenweitergabe sei nur an im Gesetz genannte Behörden, etwa an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder an Gerichte zulässig. Die Auskunftserteilung an Dritte, insbesondere mit rein privatrechtlichen Adressen, sehe das Gesetz nicht vor. Die Datenweitergabe im vorliegenden Fall sei daher auch deshalb als rechtswidrig anzusehen. Daher würde sich, wie bereits an obiger Stelle dargelegt, ein Beweisverwertungsverbot ergeben.

Praktische Bedeutung der Entscheidung

Das Landgericht Flensburg stärkt die Ansicht, nach der vom Endkundenanbieter erlangte Auskünfte über die Identität des Inhabers einer dynamischen IP-Adresse zu einem fraglichen Zeitpunkt nur dann keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen, wenn auch gegenüber dem Endkundenanbieter ein richterlicher Beschluss zur Datenherausgabe im Sinne des § 101 Abs. 9 UrhG erwirkt wurde. Wer sich daher Filesharingvorwürfen ausgesetzt sieht, sollte prüfen, ob er seinen Internetanschluss über einen Reseller bezieht und falls ja, auch gegenüber diesem ein richterlicher Beschluss auf Auskunft ergangen ist.

Instanzen:
Amtsgericht Itzehoe, Urteil v. 31.07.2015, AZ.: 94 C 293/14
Landgericht Flensburg, Beschluss v. 26.01.2016, Az.: 8 S 37/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts