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Erneuter Sieg gegen BaumgartenBrandt vor LG Rostock

Auch vor dem Landgericht Rostock konnten wir gegen die KSM GmbH, vertreten durch die BaumgartenBrandt Rechtsanwälte in einem Filesharing-Verfahren einen Sieg erzielen.

Wir hatten bereits in diesem Blogbeitrag von einem Filesharing-Verfahren vor dem Amtsgericht Rostock berichtet. In diesem Verfahren wurde eine Mandantin unserer Kanzlei von den BaumgartenBrandt Rechtsanwälten im Namen der KSM GmbH in Anspruch genommen. Grund der damaligen Klage war der Vorwurf einer Urheberrechtsverletzung, der bereits in einer Filesharing-Abmahnung aus dem Jahr 2010 durch die BaumgartenBrandt Rechtsanwälte gegenüber unserer Mandantin geltend gemacht wurde. Aufgrund der Zurückweisung der geltend gemachten Unterlassungs- und Zahlungsansprüche im außergerichtlichen Verfahren wurde Klage vor dem Amtsgericht Rostock erhoben. Dieses Verfahren haben wir für unsere Mandantin gewonnen. Gegen das abweisende Urteil wurde von den BaumgartenBrandt Rechtsanwälte Berufung eingelegt, die vor dem Landgericht Rostock verhandelt wurde.

Erfüllung der sekundären Darlegungslast | Klage BaumgartenBrandt

Das Landgericht Rostock hat bereits mit einem Beschluss noch vor der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren mitgeteilt, dass die einstimmige Auffassung besteht, die Berufung zurückzuweisen. Fehler der erstinstanzlichen, erstgerichtlichen Entscheidung konnten nicht festgestellt werden. Auch das Landgericht Rostock ging davon aus, dass unsere Mandantin ausreichend im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgetragen hat. Dazu zählte vor allem der Umstand, dass neben unserer Mandantin als Anschlussinhaberin auch deren Lebensgefährte Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), der seine Rechtsprechung im Jahr 2015 nochmals verdeutlicht hat (BGH zur Haftung des Anschlussinhabers im Rahmen des Filesharings), sind die Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast erfüllt. Es stand danach fest, dass neben unserer Mandantin auch deren Lebensgefährte die Urheberrechtsverletzung begangen haben könnte. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist vollkommen irrelevant. Es genügt im Rahmen der sekundären Darlegungslast, dass die Rechtsverletzung eben auch durch eine andere Person als die Anschlussinhaberin begangen worden sein könnte. Im Ergebnis obliegt also der Klägerin (KSM GmbH) der Vollbeweis für die Behauptung, dass unsere Mandantin als Anschlussinhaberin eine Urheberrechtsverletzung begangen hat. Da in einem Filesharing-Verfahren den Rechteinhabern grundsätzlich nur die IP-Adresse zu Verfügung steht, um überhaupt einen Prozess führen zu können, bestehen daneben regelmäßig keine weiteren Möglichkeiten, diese Behauptung anderweitig zu beweisen.

Verteidigung gegen Filesharing-Klage lohnt sich stets

Auch in dem vorliegenden Verfahren konnten die BaumgardtenBrandt Rechtsanwälte keine weiteren Beweise für die Behauptung vorbringen, sodass auch das Landgericht Rostock zu dem Ergebnis kam, dass keine Haftung für die behauptete Rechtsverletzung besteht. Den BaumgartenBrandt Rechtsanwälten wurde durch das Landgericht Rostock Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zur Zurücknahme der Berufung gegeben, die dann schließlich auch erfolgte, sodass das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Rostock rechtskräftig wurde.

LG Rostock, Hinweisbeschluss vom 07.10.2015, Az.: 1 S 66/15

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts