Zum Inhalt springen

von Have Fey Abmahnung für Leo E-Commerce – Bilder Dreimaster

Die Rechtsanwälte von Have Fey sprechen Abmahnungen für die maltesische Leo E-Commerce Ltd. wegen Urheberrechtsverletzungen von Lichtern der Marke Dreimaster aus.

Die Adressaten der Abmahnung für die Leo E-Commerce sollen Lichtbilder der Leo E-Commerce Ltd., insbesondere solche der Marke Dreimaster für Verkaufsangebote verwendet haben. Eine Berechtigung für die Verwendung soll dabei nicht vorliegen.

Gegenstand der Abmahnung der von Have Fey Rechtsanwälte sind vornehmlich Unterlassungsansprüche. Zudem sind die Adressaten aufgefordert, Auskünfte über die Nutzungsdauer zu erteilen.

Haben Sie eine solche Abmahnung erhalten, lassen Sie diese im Rahmen unserer kostenfreien Erstberatung prüfen. Wir zeigen Ihnen, wie darauf zu reagieren ist und welche Möglichkeiten bestehen.

Kostenfreie Erstberatung!

Lichtbilder der Leo E-Commerce Ltd.

Die Leo E-Commerce Ltd. fertigt selbst professionelle Fotos für Bekleidung und Accessoires an oder lässt diese anfertigen. Dabei geht es insbesondere um Lichtbilder der Marke Dreimaster. Sie verkauft sie an Unternehmen, die damit für ihre Produkte auf Plattformen wie aboutyou.de, oder zalando.de werben.

Das Vervielfältigen oder unerlaubte Veröffentlichen dieser Fotos und ihre kommerzielle Verwendung durch unberechtigte Dritte, die hierfür keine Lizenz bei der Leo E-Commerce Ltd. erworben haben, ist nicht gestattet. Es stehen gewichtige urheberrechtliche Belange entgegen. Auch nach der Veröffentlichung auf den genannten Plattformen verbleiben die Nutzungsrechte bei der Leo E-Commerce Ltd. und ihren Kunden.

Stellt die Leo E-Commerce Ltd. wie im vorliegenden Fall fest, dass eine unerlaubte Veröffentlichung ihrer Bilder stattgefunden hat, kommt die von dieser beauftragte Kanzlei von Have Fey ins Spiel. Die durch die unberechtigte Verwendung der Fotos bestehende Urheberrechtsverletzung an Bildern wird im Rahmen einer Abmahnung geahndet.

Ermittlung der Urheberrechtsverletzung durch die Leo E-Commerce Ltd.

Die Kanzlei von Have Fey weist in der Abmahnung darauf hin, dass die Leo E-Commerce Ltd. den Urheberrechtsverstoß durch eine darauf spezialisierte Firma ermitteln ließ. Diese scannt offenbar das Netz nach entsprechenden Urheberrechtsverletzungen.

Ist die Nutzung von Bildern der Marke Dreimaster festgestellt, führt der entsprechende Dienstleister nach Angaben der Kanzlei von Have Fey einen Testkauf durch. Dadurch werden der Name und die Anschrift der Person bekannt, die die Fotos genutzt hat. Dieses Vorgehen der Leo E-Commerce Ltd. belegt, dass Urheberrechtsverstöße dieser Art in den meisten Fällen nicht unbemerkt bleiben.

Abmahnung für Lichtbilder der Marke Dreimaster

Insbesondere auf der Plattform kleinanzeigen.de bestehen viele Urheberrechtsverletzungen. Betroffene, die ein Kleidungsstück (insbesondere der Marke „Dreimaster“) verkaufen wollen, greifen schnell auf die professionellen Bilder der Leo E-Commerce Ltd. zurück.

In diesen Fällen beauftragt die Leo E-Commerce Ltd. die von Have Fey Rechtsanwälte mit dem Ausspruch einer urheberrechtlichen Abmahnung.

Lichtbilder, insbesondere die Produktfotos der Marke Dreimaster, genießen urheberrechtlichen Schutz nach der Vorschrift des § 72 UrhG. Wie die Produktfotos entstanden sind, spielt für den Inhalt der Abmahnung durch die Rechtsanwälte von Have Fey keine Rolle. Gleichfalls irrelevant für den Ausspruch der Abmahnung ist, woher das Foto bezogen wurde.

Ansprüche aus der Abmahnung

Mit der Abmahnung macht die Kanzlei von Have Fey für die Leo E-Commerce Ltd. diverse Rechte geltend. Vornehmlich geht es dabei darum, die Rechtsverletzung zu beseitigen. Die unerlaubte Veröffentlichung der Lichtbilder der Marke Dreimaster ist zu beenden. Es bestehen allerdings auch Nebenansprüche, die den Adressaten der Abmahnung in der Regel massiv betreffen.

Die Kanzlei von Have Fey verweist in ihrer Abmahnung auf Schadenersatz-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche ihrer Mandantschaft nach den §§ 242 BGB und 97, 97a Absatz 1 UrhG. Sie verweist auf den verschuldungsunabhängigen Unterlassungsanspruch (siehe auch Wandtke/Bullinger, UrhG § 97, Rn. 32).

Unterlassungserklärung

Aufgrund der urheberrechtlichen Regelung genügt es nicht, die Urheberrechtsverletzung lediglich einzustellen. Es besteht eine sogenannte Wiederholungsgefahr, sodass vielmehr eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Der Adressat der Abmahnung der Kanzlei von Have Fey muss sich in einer vertraglichen Erklärung dazu verpflichten, keine gleichartige Urheberrechtsverletzung mehr zu begehen. Für den Wiederholungsfall muss sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet werden. Details einer urheberrechtlichen Unterlassungserklärung und deren Folgen sowie Gefahren haben wir in dem nachfolgenden Beitrag erläutert: urheberrechtliche Unterlassungserklärung.

Auskunftsansprüche

Des Weiteren fordert von Have Fey vom Unternehmen akzessorische Auskunft zu möglichen weiteren Fällen der unberechtigten Verwendung der beanstandeten Fotos. Dieser Auskunftsanspruch bezieht sich auf

  • die Zahl weiterer Verkaufsangebote mit den Fotos,
  • die Medien, in denen diese verwendet wurden (falls geschehen) und
  • die Dauer der Verwendung.

Schadensersatzanspruch

Aus den erteilten Auskünften hinsichtlich der Nutzungsdauer der Fotos wird die Kanzlei von Have Fey einen Schadenersatzanspruch der Leo E-Commerce Ltd. gegen den Adressaten der Abmahnung errechnen. Dieser Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ist dann Gegenstand eines gesonderten Schreibens.

Hier kommt es nicht selten zur Forderung von vierstelligen Beträgen, sodass sehr hohe Forderungen entstehen können.

Rechtsanwaltskosten

Der Adressat der Abmahnung ist nach den urheberrechtlichen Vorschriften schließlich zur Erstattung der Kosten der Abmahnung der Kanzlei von Have Fey verpflichtet. Je nachdem, ob der Adressat der Abmahnung ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist, bestehen verschieden hohe Forderungen.

Handlungsempfehlung bei Abmahnung der Kanzlei von Have Fey für Leo E-Commerce Ltd.

Ist eine Abmahnung der von Have Fey Rechtsanwälte für die Leo E-Commerce Ltd. aufgrund der Verwendung von Bildern der Marke Dreimaster eingetroffen, ist zwingend eine Reaktion notwendig.

Kommt man nach der Prüfung des Sachverhalts zu dem Schluss, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist zwangsläufig eine Unterlassungserklärung abzugeben, um gerichtliche Maßnahmen zu verhindern. Es ist zu empfehlen, ausschließlich eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, die kein Schuldanerkenntnis beinhaltet.

Zudem sind die Auskunftsansprüche zu erfüllen. Es ist mitzuteilen, auf welchen Plattformen und über welchen Zeitraum die Bilder der Marke Dreimaster genutzt wurden.

Im Anschluss daran kommt es zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Auf diese hat die Leo E-Commerce Ltd. nach den gesetzlichen Vorgaben einen Anspruch. In welchem Umfang die Ansprüche entstanden und zu zahlen sind, ist einzelfallabhängig und bedarf einer Prüfung.

Wir bearbeiten die Abmahnung für Sie umfassend und abschließend. Neben der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung und der Erfüllung der Auskunftsansprüche wirken wir auf eine angemessene Höhe der Kostenansprüche (Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten) hin. Die vollständige außergerichtliche Vertretung übernehmen wir zu einem Pauschalhonorar.

Lassen Sie die Abmahnung zuvor kostenfrei prüfen und übermitteln Sie uns diese.

Kostenfreie Erstberatung!

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Dipl. Jurist, Rechtsanwalt Björn Wrase

Hochspezialisiert im gewerblichen Rechtsschutz. Anwalt für Urheberrecht, AI/KI- & IT-Recht, Medienrecht, Wettbewerbs- und Markenrecht sowie Datenschutz.Autorenbeiträge anzeigen