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Unterlassungsanspruch aufgrund einer Datenschutzrechtsverletzung

Wenn Daten (hier Mietvertrag) unberechtigt veröffentlicht werden, hat die betroffene (natürliche oder juristische) Person das Recht auf Unterlassung. Artikel 79 DSGVO hemmt dieses Recht nicht. Das geht aus einem Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 15.10.2020 hervor (Az.: 2-03 O 356/20).

DSGVO und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche

Der Antragsgegner war ein Vermieter, der personenbezogene Daten seiner Mieterin (Antragstellerin) unberechtigt veröffentlicht hatte, indem er den vorliegenden Mietvertrag bei einer Vereinsversammlung ausgehängt hatte. Dagegen erwirkte die Mieterin und Antragstellerin im Eilverfahren eine Einstweilige Verfügung, die wie üblich bei Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten diesen Aushang untersagte.

Wegen der Dringlichkeit des Vorgangs erging die Einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung. Der Antragsgegner hatte die Kosten des Verfahrens bei einem festgesetzten Streitwert von 10.000,- € zu tragen. Der Artikel 79 DSGVO hemmt das Recht auf diese Einstweilige Verfügung zum Schutz personenbezogener Daten nicht.

Keine Sperrwirkung der DSGVO für zivilrechtliche Inanspruchnahme

Artikel 79 DSGVO benennt nur pauschal die Möglichkeit, sich gegen eine missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten juristisch zu wehren oder nach Artikel 77 DSGVO zu beschweren.

Zuständig sind Gerichte des Mitgliedstaates, in welchem der Verursacher der Rechtsverletzung seinen gewöhnlichen Sitz hat. Jedoch schließt Artikel 79 DSGVO nicht explizit den Eilantrag auf eine Einstweilige Verfügung – wie im vorliegenden Fall – aus.

Auch Artikel 6 Absatz 1 der DSGVO steht der Einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Dieser fordert für die Verwendung von personenbezogenen Daten Gründe, die sich aus einem Vertragszweck ergeben.

So ein Vertragszweck lag im vorliegenden Fall nicht vor. Ebenso kann sich der Antragsgegner nach Auffassung der Frankfurter Richter nicht auf ein berechtigtes Interesse für die Veröffentlichung der Daten nach DSGVO-Artikel 6 Absatz 1 lit. f berufen. Solche Gründe waren im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

Allerdings trug Antragsgegner in einer schriftlichen Stellungnahme vor, dass die Antragsschrift nicht deckungsgleich mit der Abmahnung gewesen sei. Diesem Argument folgte die Kammer zwar, führte aber aus, dass deshalb der Antrag dennoch nicht zurückzuweisen sei, sondern vielmehr eine Anhörungsobliegenheit des zuständigen Gerichts nach sich zog, der die Kammer nachkam.

Gleichzeitig verwies sie auf die Dringlichkeit der Einstweiligen Verfügung, da die Antragstellerin diese glaubhaft machen konnte. Es bestand die Gefahr des fortgesetzten Verstoßes gegen die Vorschriften der DSGVO durch den Antragsgegner.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts