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Schutz des Namensrechts einer Domain bei URL-Weiterleitung 

Der BGH hat sich im Oktober 2023 in einem Urteil zu den Rechten an einer Domain bei einer sogenannten URL-Weiterleitung positioniert. Wenn eine existierende Domain als URL-Weiterleitung für Dritte verwendet wird, besteht für ihren Inhaber unter Umständen kein Löschungsanspruch. Die Interessen der Domaininhaber und Betreiber sind gegenseitig abzuwägen.

Name der Domain kann trotz fehlendem Marken- oder Namensrecht bestehen

Ein Unternehmen kann nicht allein deshalb von einem Domaininhaber die Löschung seiner Domain fordern, weil er am verwendeten Namen kein Marken- oder Namensrecht besitzt. Sollte er die betreffende Domain nicht missbräuchlich verwenden, was bei URL-Weiterleitungen vermutet werden kann, überwiegt sein Interesse möglicherweise (BGH, Urteil vom 26.10.2023, Az.: I ZR 107/22).

Sachverhalt zur Entscheidung

Ein Rechtsanwalt hatte beim Unternehmen Denic eG ab dem Jahr 2010 einen „URL-Redirect“ (URL-Weiterleitung) mit den Domains „energy-collect.de“ und „energycollect.de“ eingerichtet. Hinter den URLs standen keine eigenständigen Websites. Sie leiteten Anfragen an einen Inkassodienstleister der Energiebranche mit anderem Namen weiter („on-collect solutions AG“). Später kam es zur Registrierung eines Unternehmens aus derselben Branche mit dem Firmennamen „energy Collect GmbH & Co.KG“. Es verlangte nun die Löschung der genannten Domains „energy-collect.de“ und „energycollect.de“ wegen unberechtigter Namensanmaßung. 

BGH zum Entstehende eines Namensrecht

Der Senat des BGH verwies in seinem Urteil darauf, dass allein das Markenrecht nicht für das Löschungsbegehren genügt. Vielmehr sei zu beurteilen, ob das zivilrechtliche Namensrecht laut § 12 Satz 1 BGB einen Löschungsanspruch auslöst.

Für diesen Fall hätte der Domaininhaber den betroffenen Namen unbefugt gebrauchen, damit eine Zuordnungsverwirrung hervorrufen sowie die schutzwürdigen Interessen der klagenden Gegenseite verletzen müssen.

Diese drei Punkte hatten die Vorinstanzen bereits bestätigt. Der BGH stimmte dem sogar größtenteils zu, konnte eine Verletzung der schutzwürdigen Interessen des Klägers aber nicht feststellen. Zwar wäre die Aufrechterhaltung der Domain ein unbefugter Namensgebrauch.

Allerdings entsteht durch die Registrierung einer neuen Firma namens „energy COLLECT“ inklusive Domain kein eigenes Namensrecht, sondern nur das Nutzungsrecht gegenüber dem Verwalter der Domainnamen, im diesem Fall der Denic eG. Ein Namensrecht ist nicht allein durch eine URL begründet, die nicht mehr als eine „Adressbezeichnung“ ist. Es entsteht erst, wenn der Betreiber des Unternehmens namentlich benannt ist.

Bei einer URL-Weiterleitung ist das aber nicht der Fall. Die Domain fungiert schließlich nur als Durchgangsstation und enthält keinen „Herkunftshinweis“. Auch eine namensrechtliche Zuordnungsverwirrung konnte der BGH nicht erkennen. Eine Löschung sprach der Senat daher der energy Collect GmbH & Co.KG nicht zu, auch wenn ihr Name faktisch unzulässig gebraucht wird. Es fehle hierfür das überwiegende Interesse nach § 12 BGB.

Registrierung der Domain begründet ihr Nutzungsrecht

Wer eine Domain registriert, erlangt damit keine Namens- oder Markenrechte, allerdings das eigentumsfähige Nutzungsrecht an dieser Domain. Dieses ist schutzwürdig, wenn die Nutzung keinen Rechtsmissbrauch darstellt. Dieser ist bei einer URL-Weiterleitung nicht zu erkennen. Auch eine spätere Verkaufsabsicht der Domain habe augenscheinlich nicht vorgelegen. Damit überwiegt das schutzwürdige Interesse des älteren Domaininhabers.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzAutorenbeiträge anzeigen