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Filesharing: Einmalig ermittelte IP-Adresse ist nicht beweiskräftig

Die Zahl der Abmahnungen wegen Filesharing bleibt konstant. Dabei geht immer eine Ermittlung voraus, in dem herausgefunden wird, dass über eine bestimmte eindeutig zuzuordnende IP-Adresse Daten widerrechtlich im Internet zum Download zu Verfügung gestellt wurden. Diese eindeutige Zuordnung sorgt dafür, dass die Musikindustrie und auch zahlreiche Gerichte davon überzeugt sind, dass der jeweilige Anschlussinhaber in Verbindung mit der Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast dann auch ohne Zweifel der Täter dieser erfolgten Urheberrechtsverletzung ist. Das Amtsgericht in Düsseldorf hat in einem aktuellen Fall nun allerdings eine andere Sichtweise geäußert und die Verlässlichkeit der Ermittlungsergebnisse in Frage gestellt.

Hintergrund des Verfahrens wegen Filesharing

Die Anwaltskanzlei Baumgarten-Brandt hat als rechtlicher Vertreter der KSM GmbH eine Abmahnung an einen Anschlussinhaber versandt. Grund dafür war die scheinbar über dessen Anschluss erfolgte Verbreitung des Films Smash Cut über eine entsprechende Tauschbörse, ohne dass eine entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers vorlag. Diese Urheberrechtsverletzung sei nachweislich einmalig über den Anschluss erfolgt, was laut Kanzlei die Schuld des Beklagten beweist. Der Anschlussinhaber stritt seine Täterschaft allerdings vehement ab und weigerte sich, auf die entsprechenden Forderungen der Abmahnung einzugehen. Aus diesem Grund ging die Kanzlei den weg vor Gericht.

Einmalige Ermittlung einer IP-Adresse reicht nicht als Beweis

Auch wenn viele Gerichte die Ermittlung einer IP-Adresse für eine Verurteilung als ausreichend betrachten, entschied das Amtsgericht in Düsseldorf in einem Urteil vom 30.07.2015 (Az.: 57 C 9677/14) ganz anders und wies die entsprechende Klage ab.

Vor allem die lediglich ein einziges Mal ermittelte IP-Adresse des Anschlussinhabers ließe erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Täterschaftsvermutung zu. Zu häufig kommt es zu Fehlern bei der Feststellung solcher Adressen und zusätzlich auch zu fehlerhaften Zuordnungen der Adressen durch den Provider. Diese Unzuverlässigkeit führt dazu, dass das Gericht sich nicht in der Lage sieht, bei einem lediglich einmalig ermittelten Anschluss von einem ausreichenden Beweis der Täterschaft zu reden. Wäre die Adresse mehrmals in den Ermittlungen aufgetaucht, sähe die sachlage anders aus. So könne aber jederzeit auch eine fehlerhafte Feststellung vorliegen.

Ähnlicher Meinung war auch das OLG Köln, das in einem Beschluss vom 20.01.2012 (Az.: 6 W 242/11) äußerte, dass im Zweifelsfall eine IP-Adresse überhaupt nicht weitergegeben werden dürfte.

AG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2015, Az.: 57 C 9677/14

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts