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Auskunftspflicht von Insta über Nutzer bei Beleidigung

Auskunftspflicht: Ein soziales Netzwerk – im konkreten Fall Instagram – kann verpflichtet werden, eine Auskunft über einen Nutzer zu erteilen, wenn dieser eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begeht. Das entschied das OLG Schleswig-Holstein (OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2022, Az.: 9 Wx 23/21).

Auskunftspflicht nach unzulässiger Beleidigung

Eine Nutzerin von Instagram war durch einen Fake-Account beleidigt worden. Dieser Account war seinerseits Opfer eines Hacks. Nachdem der Angreifer den Account übernommen hatte, stellte er in diesen beleidigende Kommentare und anzügliche Fotos über die Nutzerin ein. All das erweckte den Eindruck, dass die Frau über Instagram sexuelle Kontakte suche und eine „Schlampe“ sei, so eine der Äußerungen.

Die durch den Fake-Account veröffentlichten Fotos und Kommentare bewertete das Gericht als Beleidigung (§ 185 StGB) und als Persönlichkeitsrechtsverletzung.

Als schwerwiegend bewerteten die Richter die Tatsache, dass die Antragstellerin von ihrem persönlichen Umfeld tatsächlich mitsamt der diffamierenden Aussagen und Fotos erkannt wurde. Dies konnte die Klägerin durch mindestens einen Chat mit einer ehemaligen Mitschülerin belegen. Demnach kursierten nach der Veröffentlichung unter ihren ehemaligen Klassenkameraden Gerüchte über ihren Lebenswandel. Die auf Instagram verbreiteten Äußerungen wurden ihr von einer erheblichen Zahl von Personen zugeordnet. 

Soziales Netzwerk muss Auskunft erteilen

Im vorliegenden Fall verpflichtete das Gericht die Plattform Instagram, Auskunft über den derzeitigen Nutzer des Fake-Accounts zu erteilen. Nur damit könne sie diesem Nutzer gegenüber zivilrechtliche Ansprüche durchsetzen, so die Richter. Die geforderte Auskunft beziehe sich dabei auf die Bestandsdaten, jedoch nicht auf die Nutzungsdaten. Die Bestandsdaten sind nach TTDSG § 2 Absatz 2 Nr. 2:

  • Name des Nutzers
  • E-Mail-Adresse 
  • Telefonnummer

Mit den Bestandsdaten schließen Nutzer und eine Onlineplattform ihren Nutzungsvertrag ab. Die Nutzerdaten, mit denen sich Inhalte und der Ort ihres Hochladens identifizieren lassen, muss das soziale Netzwerk nicht preisgeben. Die wichtigsten Nutzerdaten sind nach TTDSG § 2 Absatz 2 Nr. 3 die IP-Adressen, von denen aus Inhalte hochgeladen werden. Für die Auskunft zu Nutzerdaten für zivilrechtliche Ansprüche gibt es im TTDSG bislang keine Rechtsgrundlage. Der Antragstellerin bleibe daher nur die Möglichkeit, gegen den betreffenden Nutzer Strafanzeige zu stellen, so die Richter am OLG Schleswig-Holstein.

Auskunftspflicht nach § 21 TTDSG, kein Widerspruch zur DSGVO

Das soziale Netzwerk ist nach § 21 Absatz 2 Satz 2 TTDSG dazu verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu den Bestandsdaten des betreffenden Nutzers zu geben, wenn die Voraussetzungen nach § 21 Absatz 2 Satz 1 TTDSG vorliegen (Auskunftserteilung auf behördliche Anordnung bei vorliegender Rechtsverletzung). Einen Konflikt mit der DSGVO erkannten die Richter dabei nicht, weil nach der Auffassung des BGH der § 21 TTDSG mit dem Artikel 6 Absatz 4 DSGVO konform geht (BGH, Beschluss vom 24.09.2019, Az.: VI ZB 39/18). Demnach dient der § 21 Absatz 2 TTDSG der Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen bei Rechtsverletzungen. Dieses Ziel nennt auch die DSGVO. Sie erlaubt dabei eine Einschränkung des ansonsten geltenden Datenschutzes.

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts