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Onlinehändler dürfen den Weiterverkauf digitaler Inhalte in AGB verbieten

Das E-Book ist im deutschen Buchhandel längst eine Alternative zu den klassischen Papierformaten geworden. Während ausgelesene Bücher gerne über Verkaufsbörsen im Internet oder auf dem Flohmarkt weiterverkauft werden, urteilte der BGH nun in der Frage nach dem Weiterverkauf von elektronischen Formaten.

Verbot über Weiterverkauf in AGB zulässig

Die Verbraucherzentrale hatte gegen einen Online-Buchhändler geklagt. Dieser hatte ein Verbot des Weiterverkaufs von Dateien in seine AGB aufgenommen. Das LG und das OLG Hamm beschäftigten sich mit dem Fall. Während das LG Hamm darin noch einen Rechtsverstoß sah, bestätigte das OLG Hamm den Anbieter, der den Weiterverkauf von Dateien nun rechtskräftig verbieten darf. Der BGH bestätigte diese Entscheidung und ließ eine Revision nicht zu.

Durch die Entstehung eines solchen Gebrauchtmarktes würde dem Primärhandel ein erheblicher Schaden zugefügt. Dies würde nach Ansicht des Gerichtes nachhaltige negative wirtschaftliche Auswirkungen auf Autoren, Verlage und den gesamten deutschen Buchhandel haben. Dieser könnte digitale Inhalte nicht mehr wirtschaftlich anbieten, was letztlich auch wieder negative Konsequenzen für den Verbraucher hätte. So könne eine Datei – anders als beispielsweise ein Papierexemplar eines Buches – beliebig oft weitergegeben werden, womit der Kauf vom Primärhandel unterdrückt würde, der wiederum dann die Preise anziehen müsse.

Das Urteil des OLG Hamm ist damit ein Schritt zu einem ausgeglichenen Primärmarkt für digitale Inhalte.

BGH Az.: I-ZR 120/14, OLG Hamm, Az.: 22 U 60/13

Björn Wrase

Björn Wrase

RA Björn Wrase: Anwalt für AI/KI- & IT-Recht, Medien- und Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht und DatenschutzView Author posts